Wahlbekanntmachung

1.    Am 27. März 2022 findet die Wahl zum Landtag des Saarlandes statt.

    Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.    Die Gemeinde Quierschied ist in 8 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 17. Februar bis 06. März 2022 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

    Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in der Q.lisse, im Feuerwehrgerätehaus und in der Gemeindebücherei in Quierschied zusammen.

3.    Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in des-sen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

    Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtli-chen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

    Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

    Der Stimmzettel enthält in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Be-kanntmachung in schwarzem Druck die im jeweiligen Wahlkreis zugelassenen Kreis- und Landeswahlvorschläge unter Angabe der Partei oder Wählergruppe sowie der Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und bei der An-gabe der Partei oder Wählergruppe einen Kreis für die Kennzeichnung.

    Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Wei-se eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.

    Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.    Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Er-mittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.


5.    Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, 

    a)    durch die Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
    b)    durch Briefwahl

    teilnehmen.

    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Gemeindewahlleiter einen amt-lichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im ver-schlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.    Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 10 Abs. 6 des Landtagswahlgesetzes). 

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens un-kundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hil-feleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung be-schränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einfluss-nahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht (§ 10 Abs. 7 des Landtagswahlgesetzes). 

    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme ab-gibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

7.    Blinde und Sehbehinderte haben bei dieser Wahl wieder die Möglichkeit, Stimm-zettelschablonen zu verwenden. Die Schablonen können angefordert werden beim 

            Blinden- und Sehbehindertenverein für das Saarland e. V.
            Frau Vorsitzende Christa Maria Rupp
            Küstrinerstraße 6
            66121 Saarbrücken
            Telefon: 06 81 / 81 81 81
            Infotelefon: 06 81 / 81 51 26
            E-Mail:  
            Internet: www.bsvsaar.org 

Quierschied, den 07. März 2022

     Der Gemeindewahlleiter: 

                    gez.:
(DS)             Lutz Maurer
                  Bürgermeister