Benutzungs- und Gebührensatzung für die Grüngutannahmestelle

 

Aufgrund des § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) in Verbindung mit den §§2 und 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), der §§ 7 und 8 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch Artikel 170 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird gemäß Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Quierschied vom 17.02.2022 und des Stadtrates der Stadt Sulzbach vom 01.02.2022 folgende Satzung erlassen:

§1 Geltungsbereich

(1)    Die Stadt Sulzbach und die Gemeinde Quierschied betreiben auf dem Gebiet der Stadt Sulzbach, Gemarkung Sulzbach, Flur 10, Teilfläche der Flurstücks-Nr. 34/327 u. 14/11 eine Grüngutannahmestelle als öffentliche Einrichtung.
(2)    Die Anlage dient der Annahme von privatem und kommunalem Grüngut, Laub, Ästen, Strauchwerk und vergleichbarer kompostierfähiger Materialien gemäß § 2 dieser Satzung.
(3)    Zur Beseitigung der im Gebiet der Gemeinde Quierschied und der Stadt Sulzbach anfallenden Stoffe im Sinne des § 1 Abs. 2 i.V.m § 2 steht die Anlage allen Einwohnern und Grundstückseigentümern der Gemeinde Quierschied und der Stadt Sulzbach zur Verfügung. Angenommen wird nur Grüngut von Liegenschaften in der Gemeinde Quierschied und der Stadt Sulzbach. Das Grüngut wird nur in haushaltsüblichen Mengen angenommen. Grüngut aus gewerblichem Anfall, Grüngut aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gärtnereien oder gewerblichem Gartenbau sind von der Annahme ausgeschlossen.
(4)    Der Anliefernde versichert, dass es sich bei seinem Grüngut um solches im Sinne dieser Satzung handelt und dieses namentlich von einem Grundstück aus der Gemeinde Quierschied oder der Stadt Sulzbach handelt.

§2 Definition

(1)    Grüngut im Sinne dieser Satzung sind biologisch abbaubare pflanzliche Abfälle (AVV 20 02 01) wie z.B. Baum- und Grünschnitt, Laub, Äste, Strauchwerk und vergleichbare Materialien im Sinne von § 5 Absatz 2 Nr. 2 SAWG.  Darunter fallen alle Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen (privates Grüngut). Weiterhin fallen darunter alle Abfälle, die im Rahmen der Unterhaltung und Pflege von kommunalen Grundstücken anfallen (kommunales Grüngut), soweit deren Abfallerzeuger keine eigenständige Verwertung im Sinne des § 7 Abs. 2 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vornehmen. Sie fallen in Gärten und Grünanlagen an sowie bei der Landschaftspflege und der Straßen- und Gewässerunterhaltung.
(2)    Von der Übernahme sind ausgeschlossen:
a)    störstoffhaltiges Grüngut, (als Störstoffe zählen z.B. Kunststoffe, Metalle, Steine)
b)    Grüngut, in dem Biogut enthalten ist,
c)    Grüngut, das mit Schadstoffen belastet ist,
d)    Stämme über 15 cm Durchmesser oder über 2 Meter Länge und Wurzelstöcke,
e)    Grüngut aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gärtnereien sowie sonstigem gewerblichen Gartenbau (außer wenn aus privaten Haushaltungen), 
f)    Altholz, auch unbehandelt,
g)    Erdreich, Oberbodenabtrag oder Grasnarbe.
h)    Abfälle aus Tierhaltung (Stall- und Kleintiermist),
i)    Obst- und Gemüseabfälle,
j)    Speisereste,
k)    Grüngut, dass gesundheitsschädlich oder nicht zur stofflichen oder energetischen Verwertung geeignet ist, wie z. B Riesen-Bärenklau (Herkulesstaude), Ambrosia (Beifuß blättriges Traubenkraut), oder wegen Schädlingsbefall (z.B. Buchsbaumzünsler, Eichenprozessionsspinner).
(3)    In Zweifelsfällen entscheidet das Betriebspersonal nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es sich um Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 handelt.
(4)    Abfälle dürfen auf der Grüngutannahmestelle nicht verbrannt werden. Es dürfen keine wassergefährdenden chemischen Mittel auf der Anlage verwendet werden. Es besteht ein striktes Rauchverbot auf dem Gebiet der Annahmestelle.
(5)    Die Betriebsleitung kann die Annahme aus mit dem Betrieb der Annahmestelle zusammenhängen den Gründen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit aussetzen. 

§3 Öffnungszeiten

(1)    Die Benutzung der Einrichtung ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Die Öffnungszeiten werden — auch abhängig von der Jahreszeit — von der Gemeinde Quierschied als Betreiber im Einvernehmen mit der Stadt Sulzbach festgesetzt und über die amtlichen Bekanntmachungsblätter sowie auf den Homepages der beiden Kommunen öffentlich bekannt gemacht.
(2)    Außerhalb  der  Öffnungszeiten  sind  das  Betreten  und  die Benutzung der Annahmestelle unter sagt.

§4 Anlieferungs- und Abladebetrieb

(1)    Soweit sich aus der Betriebsordnung der Annahmestelle nichts Anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Regelungen für die Benutzung der jeweiligen Anlage.
(2)    Der Zutritt zu der Anlage ist nur nach vorheriger Anmeldung an der jeweiligen Pforte und nur zu den bekannt gemachten Öffnungszeiten gestattet.
(3)    Abladungen vor dem Sammelplatz sind verboten und stellen eine unerlaubte Müllentsorgung dar.
(4)    Die Anlieferer sind verpflichtet die Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Sicherheitsregeln der Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger einzuhalten. 
(5)    Bei Betriebsstörung in der Anlage oder auf den dazu gehörigen Flächen kann die Annahme von Grüngut sofort eingestellt werden, ohne dass der Anlieferer diesbezüglich eine Kompensation  verlangen kann.
(6)    Das Betriebspersonal ist befugt, die angelieferten Materialien zu untersuchen und auch nach dem Entladen zurückzuweisen. Die durch die Zurückweisung entstehenden Mehrkosten (Personal- und Geräteeinsatz) sind von dem Anlieferer zu erstatten.
(7)    Verstöße gegen diese Benutzungs- und Gebührensatzung können zur Annahmeverweigerung des Grünguts führen.
(8)    Die Anlieferung und die Zwischenlagerung des anfallenden Grünguts haben auf den dafür bestimmten Flächen bzw. in die hierfür vorgesehenen Behältnisse der Annahmestelle zu erfolgen.
(9)    Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist unbedingt Folge zu leisten.
(10)    Die Ladung der Fahrzeuge ist so zu sichern, dass Verunreinigungen der An- und Abfahrwege und der Anlage vermieden werden. Kommt es zu einer derartigen Verunreinigung, hat der Verursacher die Beseitigungskosten zu tragen.
(11)    Die Geschwindigkeit für alle Fahrzeuge darf 10 km/h auf der Anlage nicht überschreiten. Im Übrigen finden innerhalb der Annahmestelle für den Kraftfahrzeugverkehr die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Anwendung.
(12)    Anlieferungsfahrzeuge werden an bestimmte Entladestellen eingewiesen.
(13)    Der Aufenthalt von Personen hinter Fahrzeugen, ihren Aufbauten bzw. hinter von ihnen aufgenommenen Behältern während des Öffnens von Entladeklappen und dergleichen ist untersagt.
(14)    Beschilderte Gefahrenzonen sind zu beachten. Sammelbehälter, Radbalken, Leitplanken, Schranken, Poller, Geländer, und andere bauliche Einrichtungen, sofern diese nicht für die Befüllung von Sammelbehältern zur Verfügung gestellt werden, dürfen nicht bestiegen werden.
(15)    Beim Be- und Entladen ist der Fahrzeugmotor abzustellen, sofern dies nicht für den Entladevorgang technisch notwendig ist.
(16)    Personen- und Sachschäden sind dem Betriebspersonal unverzüglich zu melden.
(17)    Das Rückwärtsfahren innerhalb des Betriebsgeländes sowie die Fahrzeugentladung regeln sich nach den gültigen Unfallverhütungsvorschriften.
(18)    Die Entleerung der Fahrzeuge ist im Interesse einer zügigen Abfertigung schnellstmöglich und ohne unnötigen Aufenthalt an den Entladestellen durchzuführen. Nach dem Abladen haben die Fahrzeuge das Gelände unverzüglich zu verlassen.
(19)    Fremdstoffe, Verpackungs- und weiteres Material, das nicht im Sinne des § 2 angenommen wird, ist vom Anlieferer vollständig wieder von der Anlage zu entfernen.

§ 5 Haftung

(1)    Das Betreten und Befahren der Annahmestelle sowie ihrer Zu- und Abfahrtswege geschieht auf eigene Gefahr. Für Schäden, die infolge Nichtbeachtung dieser Satzung oder der Unfallverhütungsvorschriften entstehen, haftet der Benutzer.
(2)    Es wird keine Haftung für Unfälle bei der Entladung oder für Schäden an den Fahrzeugen und Aufbauten übernommen.
(3)    Bei Einschränkung oder Unterbrechung des Betriebes der Annahmestelle steht dem Benutzer kein Anspruch auf Schadenersatz oder Gebührenermäßigung zu.
(4)    Wird angeliefertes Grüngut oder sonstiges Material vom Betriebspersonal wegen Unzulässigkeit nach § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 6 und 7 zurückgewiesen, so steht dem Benutzer kein Anspruch auf Schadenersatz oder Gebührenermäßigung zu.
(5)    Die Haftung der beteiligten Kommunen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, sofern gesetzlich zulässig.

§ 6 Eigentumsübergang

(1)    Das nicht zurückgewiesene Grüngut geht in das Eigentum der Gemeinde Quierschied und der  Stadt Sulzbach über.
(2)    Die Entnahme von Gegenständen jeglicher Art aus dem Grüngut ist untersagt.
(3)    Kein Eigentumsübergang entsteht bei ausgeschlossenem Grüngut (siehe §§ 1 und 2) sowie bei   solchen Abfällen, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Gefahr für die Anlage, das Bedienungs- oder Aufsichtspersonal oder die Umwelt darstellen.

§ 7 Gebühren

(1)    Für die Inanspruchnahme der kommunalen Annahmestelle werden Gebühren erhoben.
(2)    Die Gebühren sind zu zahlen, sobald das angelieferte Grüngut angenommen worden ist. Als Zahlungsnachweis wird ein Beleg erteilt. Zahlt der Anlieferer die erhobene Gebühr  nicht, darf er das Grüngut nicht auf der Sammelstelle abladen. 
(3)    Gebührenpflichtig und zahlungspflichtig ist, wer Grüngut nach § 1 Abs. 3 anliefert. Ist der Anlieferer nicht im Besitz einer gültigen Jahreskarte nach Abs. 5 Lfd. Nr. 4, sind die entsprechenden Gebühren an Ort und Stelle zu zahlen. 
(4)    Die Beitreibung rückständiger Gebühren erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
(5)    Für die Anlieferung und Ablagerung des Grünguts werden folgende Gebühren erhoben:

Nr.MengeneinheitGebühr
1.PKW oder Kombi3,00 €
2.PKW oder Kombi mit Anhänger4,00 €
3.Fahrzeuge > 3,5 t20,00 €
4.Jahreskarte (pauschal)25,00 €


(6)    Die Jahreskarte gilt ab Kaufdatum bis zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres im Rahmen der jeweils geltenden Öffnungszeiten der Anlage. Die Jahreskarten werden personalisiert ausgegeben und sind über die jeweiligen Rathäuser beider Vertragspartner erhältlich. Die Jahreskarte gilt für Anlieferungen nach lfd. Nr. 1 und lfd. Nr. 2 der vorgenannten Gebührenordnung.

§ 8 Zuwiderhandlung

(1)    Wird den Anweisungen des Platzpersonals nicht Folge geleistet, kann das Personal der Sammelstelle diese Person von weiterem Ablagern ausschließen und von der Anlage verweisen.
(2)    Ordnungswidrig handelt, wer Stoffe oder Abfälle ablagert, die nicht den Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührensatzung entsprechen. Die Ordnungswidrigkeit kann nach den Bestimmungen des KrWG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 

Quierschied, 27.01.2023
Für die Gemeinde Quierschied                                             Für die Stadt Sulzbach

Lutz Maurer,  (DS)                                                                    Michael Adam,   (DS)
Bürgermeister                                                                           Bürgermeister  


Hinweis: Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.