Allgemeinverfügung des Landesamtes für Verbraucherschutz (LAV)



Aufgrund
-    des § 24 Abs. 3 Nr. 4, des § 38 Abs. 11 sowie § 37 Satz 2 Nr. 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852),
-    des Anhangs IV Teil VI Kapitel 2 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/689 der Europäischen Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020),
-    der §§ 1 Abs. 1, Abs. 3 und 2 Abs. 1 Nr. 3 des Saarländischen Gesetzes über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung (VetALG) vom 19.05.1999, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I 2010, S. 1420), in Verbindung mit dem Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I 2010, S. 1420) bzw. der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz auf das Landesamt für Soziales vom 10. Juli 2012 (Amtsbl. I 2012, S. 251)
erlässt das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) folgende

I. Allgemeinverfügung

1.    Im gesamten Gebiet des Saarlandes dürfen zusätzlich zu dem Verbringungsverbot nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVDV-Verordnung in einen Rinderbestand ausschließlich BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt werden, die nicht gegen BVDV geimpft worden sind. 
2.    Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung folgt gemäß § 37 Satz 2 Nr. 1 TierGesG. 
3.    Die Allgemeinverfügung wird an dem auf die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam. 
4.    Diese Verfügung ergeht kostenfrei.

II. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Verbraucherschutz, Konrad-Zuse-Straße 11, 66115 Saarbrücken, einzulegen. Die Erhebung des Widerspruchs in elektronischer Form z. B. durch E-Mail ist nicht zulässig.
Der Widerspruch hat gemäß § 37 Satz 2 Nr. 1 TierGesG sowie § 5 Abs. 3 des Gesetzes über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung (VetALG) keine aufschiebende Wirkung. 

Hinweise:
Diese Allgemeinverfügung nebst Begründung kann beim Landesamt für Verbraucherschutz, Geschäftsbereich 4 – Amtstierärztlicher Dienst - Konrad-Zuse-Str. 11 in 66115 Saarbrücken, (Telefon 0681-9978-4500) zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 32 TierGesG mit Geldbußen bis zu 30.000 € geahndet.

Saarbrücken, den 24.05.2023

gez.

Dr. Scherer-Herr
Direktorin des LAV 
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