2. Änderungssatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Quierschied

Aufgrund des § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) in der Fassung vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I 2021, 226) zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) und des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. 1997 S. 682) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) wird auf Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Quierschied vom 16. November 2023 die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Quierschied wie folgt geändert:

§ 1

§ 14 Abs. 7 wird wie folgt neu gefasst:

„Rasenreihengrabstätten werden, um ein einheitliches Gestaltungsbild der Grabanlage zu erreichen, durch die Gemeinde hergerichtet und mit Rasen angesät und für die Dauer der Ruhezeit gepflegt. Die Pflege umfasst das Nacharbeiten infolge von Setzungen, das Mähen der Rasenfläche und die Laubbeseitigung. Das individuelle Bepflanzen der Grabstätte sowie Grabschmuck auf der Rasenfläche ist ganzjährig nicht zulässig und wird vom Friedhofspersonal unverzüglich entfernt. Zugelassen ist das Abstellen von Grabschmuck (Blumen, Kerzen) auf der Platte am Grabmal und auf der Grabtafel.“

§ 2

In § 16 Abs. 4 wird Satz 4 gestrichen und Satz 4 bis 7 wie folgt neu gefasst:

„Rasenurnenreihengrabstätten werden, um ein einheitliches Gestaltungsbild der Grabanlage zu erreichen, durch die Gemeinde hergerichtet und mit Rasen angesät und für die Dauer der Ruhezeit gepflegt. Die Pflege umfasst das Nacharbeiten infolge von Setzungen, das Mähen der Rasenfläche und die Laubbeseitigung. Das individuelle Bepflanzen der Grabstätte sowie Grabschmuck auf der Rasenfläche ist ganzjährig nicht zulässig und wird vom Friedhofspersonal unverzüglich entfernt. Zugelassen ist das Abstellen von Grabschmuck (Blumen, Kerzen) auf der Platte am Grabmal und auf der Grabtafel.“

§ 3

In 16 Abs. 5 lit. e) wird Satz 3 gestrichen und Satz 3 bis 5 wie folgt neu gefasst:

„Für eine zweite Urnenbeisetzung, ist das Nutzungsrecht an der Kammer mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist zu verlängern. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer Urnenkammer ist auf Antrag durch den Nutzungsberechtigten für höchstens 10 Jahre möglich. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Gebühr wird entsprechend der Zeitdauer nach der Grundgebühr gemäß der jeweils gültigen Gebührensatzung berechnet.“

§ 4

In 16 Abs. 7 lit. b) wird Satz 3 eingefügt:

„Zur individuellen Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten wird bodengleich ein Naturstein als Liegeplatte eingebracht.“

§ 5

In 16 Abs. 7 lit. g) wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:

„Um ein einheitliches Gestaltungsbild der Grabanlage zu erreichen, übernimmt die Pflege des Grabfeldes die Gemeinde Quierschied.“

§ 6

§ 24 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Um den Fuß des Grabmales kann eine rückseits mit dem Grabmal abschließende Platte bei einem Rasenreihengrab in den Maßen bis zu 1,00 m Breite, 0,30 m Länge und 0,08 m Stärke und bei einem Rasenurnenreihengrab in den Maßen 0,60 m Breite, 0,30 m Länge und 0,08 m Stärke erdgleich aufgebracht werden.“

§ 7

§ 24 Abs. 4 und § 27 Abs. 4 S. 3 werden gestrichen.

§ 8

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für den Erwerb von Rasengräbern sowie für deren Herrichtung, Unterhaltung und Pflege nach der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Quierschied außer Kraft.

Quierschied, 17.11.2023

Der Bürgermeister

gez. Lutz Maurer

Hinweis nach § 12 Abs. 4 und 6 KSVG:

Die 2. Änderungssatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Quierschied wurden mit Bescheid vom 20.11.2023 – AZ: E6/4812-031#004 durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit gem. § 8 Abs. 3 BestattG genehmigt. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.