Stufen-Plan für das Saarland nach neuem Bundesinfektionsschutzgesetz

Durch das vom Deutschen Bundestag verabschiedete Infektionsschutzgesetz ergeben sich für das Saarland Änderungen bezüglich der Corona-Maßnahmen. Grundsätzlich gelten in Landkreisen, die nach der beim Robert-Koch-Institut veröffentlichten Inzidenz unter 100 liegen, weiterhin die im Rahmen des Saarland-Modells getroffenen Regelungen der Ampelstufe gelb – in Landkreisen, in denen die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt, treten zusätzlich die verschärfenden Regelungen der Bundesnotbremse in Kraft.

Den Originaltext der Rechtsverordnung des Saarlandes zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
finden Sie HIER.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Bundesnotbremse und weitere Infos finden Sie hier:

https://www.saarland.de/DE/portale/corona/faq/bundesnotbremse/bundesnotbremse_node.html?fbclid=IwAR12psIjSUe9iLvb0gCtHcXbPRTia7V413zItcZGAWI4iRqOpId4E4XpNMM

www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundesweite-notbremse-1888982?fbclid=IwAR0zA2-0_GzmaseninFQUp3ul2Qkj617rR_Wz8a69cQk6VX82qvQltOnn5c


Änderungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes: Neuregelungen für den Betrieb kultureller Einrichtungen

Die gestern beschlossenen weitreichenden Änderungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes betreffen auch die kulturellen Einrichtungen im Saarland. Die bundesgesetzlichen Vorgaben umfassen den Betrieb von Kultureinrichtungen und sind ab Samstag, den 24. April 2021 umzusetzen.

Überschreitet in einem Landkreis oder im Regionalverband Saarbrücken an drei aufeinander folgenden Tagen laut Robert-Koch-Institut (RKI) die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so gilt dort ab dem übernächsten Tag folgendes: „Die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie entsprechende Veranstaltungen sind untersagt. Dies gilt auch für Kinos mit Ausnahme von Autokinos.“ Das Eintreten der im Bundesgesetz bestimmten Lage stellt im Saarland das zuständige Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MSGFF) fest. Dieser Fall wird bereits am morgigen Samstag, den 24. April für den Regionalverband Saarbrücken, die Landkreise Saarlouis, Neunkirchen und St. Wendel eintreten.

Sinkt in dem entsprechenden Landkreis beziehungsweise im Regionalverband Saarbrücken die 7-Tage-Inzidenz unter den Wert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen, so treten dort ab dem nächsten Tag die Beschränkungen außer Kraft. Weiterhin sind die Regelungen der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie des Saarlandes zu beachten.


Umsetzung des Bundesinfektionsschutzgesetzes – neue Regelungen für Schulen und Kitas

Am 23. April 2021 ist das geänderte Bundesinfektionsschutzgesetz mit der sogenannten „Corona-Notbremse“ in Kraft getreten. Es umfasst ab  einer 7-Tage-Inzidenz von 100 Regelungen, die auch für den Schul- und Kitabetrieb im Saarland maßgeblich sind. Ergänzend hat die Landesregierung entschieden, den Wechselunterricht an den Schulen zunächst bis zum 8. Mai grundsätzlich weiterzuführen. Das Bundesinfektionsschutzgesetz regelt die Schließung von Schulen und Kitas ab einer 7-Tages-Inzidenz von 165. Liegt der vom Robert-Koch-Institut (RKI) ermittelte 7-Tages-Inzidenzwert in einem Landkreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 165, muss an den Schulen grundsätzlich von Wechselunterricht in Präsenz auf Distanzunterricht umgestellt werden. Ab dem fünften Tag nach dem Überschreiten des Schwellenwertes ist Präsenzunterricht untersagt. Ausnahmen gibt es für Abschlussklassen und Förderschulen, für die weiterhin Präsenz- bzw. Wechselunterricht in den bisherigen Beschulungsmodellen stattfindet. Der Kita-Betrieb ist in diesem Fall laut Bundesgesetz auf Notbetreuung umzustellen. Auch an den Schulen wird ein pädagogisches Angebot bzw. Nachmittagsbetreuung vorgehalten. Wenn  an fünf aufeinander folgenden Werktagen der Schwellenwert  von 165 unterschritten ist, werden die beschriebenen Beschränkungen zum übernächsten Tag aufgehoben.

Ausnahmeregelungen für Förderschulen und Abschluss-Schüler*innen
An den Förderschulen werden wie bisher je nach Förderschwerpunkt die Beschulungsmodelle in Absprache mit der Schulaufsicht standortspezifisch festgelegt. Die Jahrgangsstufen 9 und 10 an den Gemeinschaftsschulen sowie vergleichbare Jahrgangsstufen beziehungsweise Lerngruppen an den  Förderschulen bleiben grundsätzlich weiterhin im Wechselunterricht. An den  beruflichen Schulen werden die Abschlussklassen der Fachoberschule, der  Fachschulen, der Berufsfachschulen, der höheren Berufsfachschulen, der Berufsschulen und der Ausbildungsvorbereitung weiter im Wechselunterricht beschult. Für die Schüler*innen des Abiturjahrgangs 2022 findet Wechselunterricht in Präsenz statt, ebenso für die entsprechende Jahrgangsstufe an beruflichen Schulen.

Pädagogisches Angebot, Kita-Notbetreuung und Übernahme von Elternbeiträgen
Liegt der 7-Tages-Inzidenzwert laut RKI in einem Landkreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 165, sind Erziehungsberechtigte erneut aufgerufen, ihre Kinder zuhause zu betreuen. Es gilt der Grundsatz: Wer sein Kind zuhause betreuen kann, soll das tun. Das pädagogische Angebot an den Grundschulen gibt es aber weiterhin, Nachmittagsbetreuung findet ebenfalls statt. Gleiches gilt für die Klassenstufen 5 und 6 der Gemeinschaftsschulen und Gymnasien. Das pädagogische Angebot am Vormittag und die Nachmittagsbetreuung können Schüler*innen, bei denen keine häusliche Betreuung möglich (z.B. wegen Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigte) oder kein geeigneter Arbeitsplatz bzw. kein geeignetes Umfeld für das Lernen von zuhause vorhanden ist, weiterhin in Anspruch nehmen. An den Kitas wird eine Notbetreuung eingerichtet. Sie kann analog zum pädagogischen Angebot in Anspruch genommen werden. Der Ministerrat hat sich für den Fall des Aussetzens des Regelbetriebes in Kindertagesstätten bei einer Inzidenz über 165 auf Vorschlag des MBK im Grundsatz auf Übernahme der Elternbeiträge für die Tage geeinigt, an denen das Betreuungsangebot nicht in Anspruch genommen wird. Die genaue Ausgestaltung der Erstattungsregelung obliegt den laufenden weiteren Beratungen.

Ausweitung der Testpflicht auf die Schüler*innen der Grund- und Förderschulen
Mit Inkrafttreten des Bundesinfektionsschutzgesetzes gilt eine bundesweite Testpflicht an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen. Die bereits bestehende allgemeine Testpflicht an den saarländischen Schulen wird somit auf die Schüler*innen der Grund- und Förderschulen ausgeweitet. An Grund- und Förderschulen wird dazu die Umsetzung des bisherigen Testverfahrens für die Schüler*innen weiter beibehalten. Das bedeutet, dass Ärzt*innen, Apotheker*innen und Fachpersonal unter ärztlicher Aufsicht den Abstrich vornehmen. Die allgemeine Testpflicht an Schulen gilt auch in den Notbetreuungsangeboten.

Regelungen für die Schüler*innenbeförderung
Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 gilt laut Bundesinfektionsschutzgesetz im ÖPNV bzw. bei der Schüler*innenbeförderung für alle Fahrgäste die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Maske. In Abstimmung mit dem MSGFF wird das MBK die notwendigen Masken insbesondere auch in kindgerechter Größe beschaffen und den Schulen schnellstmöglich zukommen lassen. Leider sieht der  Bundesgesetzgeber  keine Vorlaufzeiten oder Übergangsfristen vor, sodass diese Regelung in weiten Teilen des Landes ab Montag, den 26. April zur Anwendung kommen wird.

 

(Quelle: Saarland.de und www.facebook.com/saarland.de)