Neue Rechtsverordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie

Die saarländische Landesregierung hat die „Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ um eine weitere Woche verlängert. Die Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des 7. März 2021 wieder außer Kraft.

Hier finden Sie den Originaltext der Verordnung, der am 26. Februar 2021 im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht wurde.

 

Ministerrat verlängert saarländische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie um eine weitere Woche

(Quelle: corona.saarland.de)

  • Öffnung der Außenbereiche von Gärtnereien, Gartenbaubetrieben, Gartenmärkten und Baumärkten für den Verkauf von Gartenbausortimenten
  • Öffnung des Einzelhandels für Einzeltermine
  • Öffnung von Frisör- und Fußpflegebetrieben sowie sonstigen körpernahen Dienstleistern für Leistungen hygienischer und pflegerischer Zwecke
  • Die saarländische Landesregierung hat in der heutigen Ministerratsrunde beschlossen, dass die „Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ um eine weitere Woche verlängert wird. Die Verordnung tritt am 01. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des 07. März 2021 wieder außer Kraft.

 

Einzelhandel

Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenmärkte und ähnliche Einrichtungen dürfen Ihren Außenbereich unter Einhaltung der geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen wieder öffnen. Der Verkauf muss sich dabei auf das für den Gartenbau bzw. Pflanzenverkauf typische Angebot beschränken. Das bereits bestehende Bewerbungsverbot für Mischangebot besteht auch für die neu geöffneten Bereiche.

Ladengeschäfte des Einzelhandels deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist, dürfen öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen höchstens einem Kunden oder einer Kundin sowie einer weiteren Person aus dessen oder deren Hausstand zeitgleich Zutritt gewährt wird. Bei den Einzelterminen sind die notwendigen Hygiene- und Lüftungsmaßnahmen (min. 15 Minuten) einzuhalten und Kundenbegegnungen zu vermeiden. Die Kontaktnachverfolgung muss hierbei sichergestellt werden.

 

Friseurbetriebe

Ab dem 1. März dürfen Anbieter köpernaher Dienstleistungen (insbesondere Friseurdienstleistungen und die nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege) ihre Arbeit unter Einhaltung der für sie geltenden Hygienerahmenkonzepte wiederaufnehmen. Es dürfen ausschließlich Leistungen zur Erfüllung hygienischer und pflegerischer Zwecke erbracht werden, keine rein kosmetischen Leistungen, wie z.B. Augenbrauenzupfen und -färben.  Die Tätigkeit darf auch außerhalb des Ladenlokale ausgeübt werden. Beispielsweise in Privathaushalten oder in Pflegeheimen, unter Einhaltung der Besuchsregelungen.

 

Besuchsverbot in Krankenhäusern

In der Verlängerung der Verordnung wurde außerdem konkretisiert, dass sich das Besuchsverbot in Krankenhäusern auf eine landesweite 7-Tage-Inzidenz von 50 bezieht und nicht auf die Inzidenz in einem einzelnen Landkreis.

 

Präsenzunterricht an Pflegeschulen

Der Präsenzunterricht für Abschlussklassen wird auch in Pflegeschulen und in Schulen für Gesundheitsfachberufe wieder ermöglicht. Der Unterricht darf in Präsenzform stattfinden, wenn er für die Abschlussklassen des letzten Ausbildungsjahres angeboten wird oder soweit er für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte oder Prüfungsleistungen zwingend erforderlich ist. Die geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen müssen eingehalten werden.

 

Ausnahmeregelung Fahrschulunterricht

Neben der Fahrausbildung in den Lkw- und Bus-Fahrerlaubnisklassen sowie für Angehörige der Feuerwehr, des Rettungsdienstes etc., darf die zuständige Ortspolizeibehörde nun auch in begründeten Fällen fahrschulische Bildungsmaßnahmen erlauben. Diese Ausnahmefälle liegen vor, wenn durch die Nichtdurchführbarkeit des Fahrschulunterrichts für den Betroffenen, ein Unternehmen oder eine Organisation ein erheblicher Nachteil einzutreten droht oder die Abhaltung des praktischen Unterrichts notwendig ist um die praktische Fahrfertigkeit zu erhalten oder Prüfungsstaus zu vermeiden. Bei der ins Auge gefassten Problemgruppe handelt es sich um Prüfungskandidatinnen und –kandidaten, die vor Eintritt der Beschränkungen ihre Ausbildung bereits abgeschlossen haben, aufgrund der Beschränkungen jedoch keine Prüfung mehr absolvieren konnten.