Neue Rechtsverordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie

Die saarländische Landesregierung hat die „Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ um eine weitere Woche verlängert. Die Verordnung tritt am 22. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2021 wieder außer Kraft.

Hier finden Sie den Originaltext der Verordnung, der am 19. Februar 2021 im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht wurde.

Hier eine Übersicht der wichtigsten Neuerungen (Quelle: Landesregierung/Saarland.de):

Schul- und Kitabetrieb

Der MPK (Ministerpräsdientenkonferenz) Beschluss des Bundes unterstreicht, dass Öffnungen im Betreuungs- und Bildungsbereich eine hohe Priorität haben und die Länder im Rahmen ihrer Kultushoheit über die schrittweise Rückkehr zum Präsenzunterricht entscheiden. Insofern erfolgt im Saarland der Wiedereinstieg in den Präsenzschulbetrieb nach den Winterferien an allen Grundschulen und im Primarbereich der Förderschulen. Die Beschulung erfolgt zunächst in Wechselmodellen zwischen Präsenzunterricht und dem begleiteten „Lernen von zu Hause“. Es gelten dabei die in der Verordnung und im Musterhygieneplan Schule festgelegten strengen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen. Die Regelung zur Beschulung der Abschlussklassen wird beibehalten, der sonstige Präsenzunterricht an den weiterführenden Schulen wird weiter ausgesetzt. Für alle Schülerinnen und Schüler, für die der Präsenzschulbetrieb weiterhin ausgesetzt ist, findet die Beschulung im begleitetem „Lernen von zu Hause“ statt.

Erweiterung der Maskenpflicht

Das Tragen medizinischer Masken wird in Innenräumen in allen Situationen empfohlen, bei denen zwei oder mehr Personen zusammenkommen, da hierdurch das Infektionsrisiko deutlich reduziert wird. Das Tragen medizinischer Masken wurde nun auch auf Kunden und Personal bei Erbringen von Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, wie beispielsweise Friseure, ausgeweitet. Außerdem müssen Beifahrerinnen und Beifahrer in Kraftfahrzeugen medizinische Masken tragen, wenn mehr als eine Person zu einem bestehenden Haushalt hinzukommt.

Werbeverbot für nicht erlaubte Warenarten

SB-Warenhäuser, Vollsortimentsgeschäfte, Discounter und Supermärkte dürfen weiterhin Mischsortimente anbieten, wenn der erlaubte Sortimentsteil im gesamten Warenangebot wesentlich überwiegt (Schwerpunktprinzip). Diese Betriebe dürfen alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich – auch in Form von Aktionsangeboten – verkaufen. Ein Bewerben über das Betriebsgelände hinaus von Warenarten oder Sortimenten, die nicht zum in der Verordnung definierten täglichen Gebrauch zählen, ist verboten. Eine Ausweitung des Angebots über das zum 12. Dezember 2020 geltende Angebot hinaus ist außerdem grundsätzlich nicht erlaubt.

Testpflicht in pflegerischen Einrichtungen

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungsdienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar (ZRF), die die Pflegeeinrichtungen aufsuchen, wird in Abweichung der Vorgaben zur täglichen Testung für Besucherinnen und Besucher, eine PoC-Testung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von dreimal wöchentlich vorgegeben, wenn sie in Vollschutz ihrer persönlichen Schutzausrichtung die Einrichtungen betreten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen entsprechenden Nachweis mit sich zu führen.