Neue Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Ab Freitag, den 25. Juni 2021 tritt die neue Corona-Verordnung des Landes in Kraft. Die Verordnung tritt am 25. Juni in Kraft und mit Ablauf des 08. Juli 2021 außer Kraft.

Hier finden Sie den Originaltext der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.

 

Aufhebung der Maskenpflicht in verschiedenen Bereichen

Bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen muss, unabhängig der Personenzahl, ab Freitag keine Maske mehr getragen werden. Auf Empfehlung der Verkehrsministerkonferenz kann außerdem, sofern der Mindestabstand zu anderen Personen eingehalten wird, im Außenbereich in Wartebereichen (z.B. an Haltestellen und Bahnhöfen) auf die Maskenpflicht verzichtet werden. Im Innenbereich (z.B. in Bahnhofsgebäuden) wird die Maskenpflicht beibehalten.

Im Außenbereich von Gastronomiebetrieben wird die Maskenpflicht ebenfalls aufgehoben, da sich die Gäste überwiegend an einem festen Platz befinden. Im Innenbereich bleibt die Maskenpflicht abseits des Platzes nach wie vor bestehen. In Gottesdiensten muss an den festen Plätzen ebenfalls keine Maske mehr getragen werden. Bewegt man sich abseits seines Platzes im Gebäude, gilt die Pflicht auch hier weiterhin.

Betretungsbeschränkungen

Bei Veranstaltungen wird in der neuen Verordnung zwischen dynamischem und statischem Betriebs- oder Veranstaltungsgeschehen unterschieden. Bei überwiegend dynamischen Veranstaltungen sowie bei Sportveranstaltungen wird der Zutritt weiterhin durch die Quadratmeter-Regelung (5qm pro Person) begrenzt. Bei überwiegend statischem Betriebs- oder Veranstaltungsgeschehen sowie in der Gastronomie gelten die Personenbegrenzungen im Innen- und Außenbereich, aber keine Quadratmeter-Begrenzung mehr. Mit einem entsprechenden Hygienekonzept sind dann innerhalb der aktuell geltenden Personenhöchstzahl mehr Gäste zulässig.

Veranstaltungen + Kontaktbeschränkungen

Bei Veranstaltungen wurde die Zahl der zugelassenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhöht. Im Außenbereich sind ab Freitag Veranstaltungen bis mit bis zu 500 Personen erlaubt, im Innenbereich mit bis zu 250 Personen. Die bestehenden Regelungen zum Anzeigen der Veranstaltung mit mehr als 20 Personen bei der Ortspolizeibehörde, die Einhaltung der Abstand- und Hygienemaßnahmen sowie die zu beachtende Testpflicht ab 11 Personen bleiben bestehen.

Zu Veranstaltungen wird z.B. auch ein privater Geburtstag oder eine Hochzeitsfeier gezählt. Demgegenüber steht eine private Zusammenkunft wie beispielsweise ein spontanes Grillen im Kreise der Nachbarn und Bekannten. Geimpfte und Genesene sowie Kinder werden nur bei privaten Zusammenkünften nicht in der Personenhöchstzahl mitgezählt, bei Veranstaltungen werden diese mitgezählt.

Analog der Regelung für private Zusammenkünfte sind Veranstaltungen bis 10 Personen von der Pflicht eines Testnachweises befreit. Mit diesem Zusatz werden die Regelungen vereinheitlicht und die Verständlichkeit der Verordnung erhöht.

Aufhebung der Testpflicht in verschiedenen Bereichen

Für Freizeitaktivitäten im Außenbereich entfällt ab Freitag die Testpflicht. Minderjährige müssen darüber hinaus für den Besuch von Frei- und Strandbädern keinen negativen Test mehr vorlegen. Negative Testergebnisse müssen von Minderjährigen demnach nur noch in Hallenbädern, Thermen und Saunen vorgelegt werden. Für den Besuch von Wohnmobilstellplätzen ohne Gemeinschaftseinrichtungen entfällt die Testpflicht ebenfalls.

Prostitutionsbetrieb

Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen innerhalb und außerhalb von Prostitutionsstätten ist unter Beachtung der Auflagen zur Hygiene mit Inkrafttreten der neuen Verordnung am Freitag wieder zulässig. Ausgenommen sind Veranstaltungen, diese bleiben weiterhin untersagt. Die Kundinnen und Kunden müssen einen negativen Testnachweis mit sich führen, außerdem gilt eine Maskenpflicht für Kundinnen und Kunden.

Jugend- und Kinderfreizeiten

Die zulässige Teilnehmerzahl bei Jugend- und Kinderfreizeiten wurde von 30 auf 50 Personen in festen Gruppen erhöht. Dabei müssen die Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage dieser Verordnung eingehalten werden.
 

Auch Neue Regeln für den Schulbereich

Vor dem Hintergrund der Änderungen im Bereich der allgemeinen Regelungen wurden auch die Regelungen für den Schulbereich entsprechend angepasst. So sind unter Hygiene- und Infektionsschutzauflagen künftig etwa wieder schulische Veranstaltungen, Fahrten und Betriebspraktika möglich. Die bisher bestehende Maskenpflicht an Bushaltestellen entfällt.

Veranstaltungen im Schulbereich

Ab 25. Juni sind sowohl zum Schulbetrieb im engeren Sinne gehörende Veranstaltungen wie etwa Elternabende, Informationsveranstaltungen, Abschluss- oder Einschulungsveranstaltungen oder Zeugnisübergaben als auch eher öffentliche Veranstaltungen im Schulbereich – etwa Schulfeste, Tage der offenen Tür oder Berufsmessen – unter Auflagen des Hygiene- und Infektionsschutzes wieder möglich. Schulinterne Veranstaltungen unterliegen den Regelungen des Musterhygieneplans, eher öffentliche Veranstaltungen – analog zu anderen gesellschaftlichen Bereichen – unmittelbar den Bestimmungen der Corona-Verordnung des Landes in der jeweils gültigen Fassung.

Insbesondere folgende Vorgaben sind bei schulischen Veranstaltungen zu beachten:

  • Für Veranstaltungen in Innenräumen gilt eine Höchstgrenze von 250 Personen, an Veranstaltungen im Freien können bis zu 500 Personen teilnehmen.
  • In Innenräumen ist pro 5 Quadratmeter eine Person zugelassen. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Metern einzuhalten. Die Durchmischung fester Gruppen ist zu vermeiden, innerhalb fester Gruppen gilt bei zum Schulbetrieb im engeren Sinne gehörenden Veranstaltungen das Abstandsgebot nicht. Als feste Gruppe gilt in jedem Fall auch der familiäre Bezugskreis.
  • Alle Personen, die die Veranstaltung besuchen und die nicht zumindest in der Woche vor sowie in der Woche der Veranstaltung bereits ihre schulische Testpflicht erfüllt haben, müssen einen gültigen Nachweis über die Nicht-Infektion mit dem Coronavirus vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist.
  • Die Kontaktnachverfolgung ist durch Erfassung der Kontaktdaten der teilnehmenden Personen sicherzustellen.

Betriebspraktika, Unterrichtsgänge und Schulfahrten

Betriebspraktika und Werkstatttage können wieder stattfinden. Auch Schulwanderungen, Unterrichtsgänge sowie Schulfahrten und internationale Begegnungen sind unter Beibehaltung der festen Gruppen wieder möglich. Für Schulfahrten mit Übernachtungen muss ein Hygienekonzept erstellt werden, das insbesondere die Durchmischung mit schulfremden Gruppen verhindert und die Regelungen des Musterhygieneplans berücksichtigt. Die an den Schulen bestehende Testpflicht gilt entsprechend auch auf Schulfahrten. Risikogebiete im In- und Ausland  dürfen nicht aufgesucht werden.

Außerschulische Lernorte im Freien können im Rahmen von Schulwanderungen oder Unterrichtsgängen in den bestehenden festen Gruppen aufgesucht werden. Auch das Aufsuchen von außerschulischen Lernorten in Innenräumen (zum Beispiel Theater, Museum, Kino, Betriebe) ist wieder möglich. Voraussetzung ist, dass diese über ein Infektionsschutzkonzept verfügen.

Maskentragepflicht im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs

Ab 25. Juni 2021 wird die bisherige Maskenpflicht im Bereich von Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) aufgebhoben. Die Tragepflicht in Bussen und Bahnen besteht weiterhin.