Neue Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

In der Ministerratssitzung vom vergangenen Freitag, 21. Mai 2021, hat die saarländische Landesregierung die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie angepasst und um zwei weitere Wochen verlängert. Die Verordnung tritt am 24. Mai in Kraft und am 06. Juni 2021 außer Kraft.

Den Originaltext der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie finden Sie HIER.

 

Strand- und Freibäder sowie kulturelle Betätigungen

Mit Inkrafttreten der Verordnung dürfen Frei- und Strandbäder wieder öffnen. Alle Gäste müssen ein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen oder alternativ einen Immunitätsnachweis erbringen. Das geltende Hygienerahmenkonzept muss eingehalten werden. Außerdem ist die Nutzung von Blasinstrumenten sowie Chorproben jeweils im Außenbereich im Rahmen der kontaktfreien Angebote zur kulturellen Betätigung wieder möglich.

 

Gottesdienste

Gottesdienste und Gebete mit mehr als 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmern unterliegen ab kommenden Montag nicht mehr der Anmeldepflicht bei der Ortspolizeibehörde. Weiterhin gilt, dass die Teilnehmerzahl nach Maßgabe des Mindestabstands gewährleistet sowie besondere Schutz- und Hygienemaßnahmen getroffen werden müssen.

 

Innengastronomie

Ab dem 31. Mai dürfen Gaststätten und weitere Gastronomiebetriebe im sowohl im Außen- als auch im Innenbereich wieder öffnen. Die Bewirtung im Innenbereich ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung an einem festen Sitzplatz möglich. Pro Tisch dürfen maximal 10 Personen zusammenkommen. Auch hier gilt die Testnachweispflicht und das Hygienerahmenkonzept muss eingehalten werden. Gäste müssen jenseits des festen Sitzplatzes eine medizinische Maske tragen.

 

Beherbergungsbetriebe

Ab dem 31. Mai sind außerdem Übernachtungsangebote von Beherbergungsbetrieben (Hotels, Campingplätze, etc.) sowie hoteltypische gastronomische Angebote zu privaten touristischen Zwecken wieder möglich. Die Bettenauslastung darf hierbei bis zu 70 Prozent betragen und Gäste müssen ein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen können. Bei mehrtägigen Aufenthalten muss der Nachweis alle 48 Stunden erneuert werden.

Die Zulässigkeit weiterer darüberhinausgehender Angebote (z.B. Wellnessbereich) richtet sich nach den Vorschriften der geltenden Verordnung. Gäste und Personal müssen während des Aufenthalts in den öffentlich zugänglichen Bereichen von Beherbergungsbetrieben (wie z.B. dem Empfang) medizinische Masken tragen.

 

Touristische Reisebus- und Schiffsreisen

Touristische Reisebus- und Schiffsreisen oder ähnliche Angebote sind ab dem 31. Mai, unter der Bedingung der Vorlage eines negativen Coronatests der Teilnehmenden, ebenfalls zulässig. Bei mehrtägigen Reisen müssen diese ebenfalls alle 48 Stunden erneut einen negativen Nachweis erbringen.

 

Testpflicht Alten- und Pflegeheime

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat innerhalb der Besucherreglungen für Alten- und Pflegeheime klargestellt, dass die Lockerungen der Testpflicht für das Personal sowie die Bewohnerinnen und Bewohner nur dann gelten, wenn in den Einrichtungen kein aktuelles Infektionsgeschehen vorliegt.

 

Gesundheitsministerin Monika Bachmann weist abschließend darauf hin: „Die Öffnungsmöglichkeiten gelten generell nur in Landkreisen mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz von unter 100. Daher möchte ich nochmals betonen: Liebe Saarländerinnen und Saarländer, nutzen Sie weiterhin rege unser breites Testangebot mit mittlerweile über 450 Teststellen im ganzen Saarland. Halten Sie sich an die Abstands- und Hygieneregeln. Der Weg aus der Pandemie gelingt uns nur gemeinsam.“


(Quelle: www.corona.saarland.de)