Landesbetrieb für Straßenbau (LfS)

 

Bekanntmachung von Vermessungsarbeiten entsprechend dem § 45 - Vor-arbeiten - des Saarländischen Straßengesetzes (SStrG) auf Grundstü-cken im Bereich der Landstraße L262, Holz - Quierschied.

Die Straßenbauverwaltung des Saarlandes beabsichtigt, zur Verbesse-rung der Verkehrsverhältnisse und zur Erhöhung der Verkehrssicher-heit, eine Sanierung der Landstraße L 262 zwischen Holz und Quier-schied durchzuführen. Um dieses Vorhaben ordnungsgemäß planen zu können, ist es notwendig, Vermessungsarbeiten durchzuführen. Der hierfür erforderliche Vermessungsumfang ist im nachfolgenden Lageplan gekennzeichnet. 

In der Gemarkung Holz 5210

Flur 6:
Flurstücke        1/6    1/7    2/8    2/15    2/16                2/17    2/18    51/6    111/7    111/9                111/10    111/11    111/12    112/7    112/13                140/33    

In der Gemarkung Göttelborn 5380

Flur 5:
Flurstücke        1/108    1/119    1/120    1/121    1/122                1/123    1/193                                        


In der Gemarkung Quierschied 5390

Flur 8:
Flurstücke        27/7    27/48    27/51    27/55    82/2                83/1    84/1    85/1    86/1    88/2                88/6    89/7    89/9    90/3    90/5        
        91/1    92/2

Flur 15:
Flurstücke        1/26    1/43    1/55    1/335    1/350                1/106        1/109                

Flur 17:
Flurstücke        2/3    2/6    3/2    4/3    4/4        


Vom Landesbetrieb ist vorgesehen, dass die örtlichen Vermessungsar-beiten durch das Ingenieurbüro Dieter Basters (St. Ingberter Straße 26, 66386 Hassel) im Januar und Februar durchgeführt werden.
Diese vorbereitenden Vermessungsarbeiten werden hiermit bekannt ge-macht. Die in den vorherigen Abschnitten benannten Flurstücke werden vermessungstechnisch erfasst. Es erfolgt eine vermessungstechnische Erfassung der Geländeoberfläche und der topografischen Details wie Straßen, Schilder, Wege, Entwässerungsanlagen, Gebäude, Grenzzei-chen, Bäume, Einfriedungen, Ver-, Entsorgungs- und Telekommunikati-onsanlagen, usw. Hierzu ist in der Regel das Betreten der Flurstü-cke, teilweise eingefriedet, erforderlich.

Durch die Vermessung werden auch Gebiete erfasst, die nicht unmit-telbar baulich betroffen sind. Dieser erweiterte Bereich ist notwen-dig, um ggfs. notwendige Angleichungen vorzunehmen, Schutzaspekte für Mensch und Umwelt in der Planungsphase berücksichtigen zu können und die Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Vor der Betretung umfriedeter Grundstücke erfolgt in der Regel eine persön-liche Anmeldung durch die Straßenbauverwaltung oder durch das von ihr beauftragte Unternehmen.

Im Zuge der Vermessungsarbeiten werden Festpunkte dauerhaft ver-markt. Diese Vermarkungen werden soweit als möglich im öffentlichen Raum eingebracht. Wenn Festpunkte auf landwirtschaftlich genutzten Flächen vermarkt werden, kommen in der Regel unterirdische Marken zum Einsatz, so dass eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung weit-gehend ausgeschlossen werden kann. Bei einer dauerhaften Vermarkung auf Privatbesitz werden der/die Eigentümer und Nutzungsberechtigte vorab informiert. Ein Befahren der Flächen mit Vermessungsfahrzeugen zum Vermessen und Vermarkung der Punkte kann notwendig sein, wird aber auf ein Minimum reduziert.

Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, hat der Gesetzgeber im Saarländische Straßengesetz (SStrG) die Grund-stücksberechtigten verpflichtet, diese nach § 45 - Vorarbeiten - SStrG zu dulden. Etwaige unmittelbare berechtigte Vermögensnachtei-le, die Ihnen durch diese Arbeiten entstehen sollten, werden selbst-verständlich ausgeglichen (d. h. in Geld entschädigt). Diese sind dem Landesbetrieb unmittelbar anzuzeigen. Ansprechpartner hierfür sind zum einen der Fachbereich Bestand und Vermessung des Landesbetriebes für Straßenbau, Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen, oder zum anderen die Straßenmeisterei SM Völklingen/Sulzbach.

Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Stra-ßenbaubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung fest.

Durch diese Vorarbeiten wird nicht über die Ausführung der geplanten Straßenbau- bzw. Umbaumaßnahme entschieden. 

Wir hoffen auf Ihr Verständnis für die notwendigen Vorarbeiten.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorstehende Duldungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach erfolgter ortsüblicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben wer-den. Der Widerspruch ist beim Landesbetrieb für Straßenbau, Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen, schriftlich oder zur Nieder-schrift einzulegen.