Bekanntmachung der Gemeinde Quierschied

Aufgrund des § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt mehrfach geändert und § 58a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8/9. Dezember 2020 (Amtsblatt I S. 1341) sowie aufgrund des § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuchs – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Rat der Gemeinde Quierschied in seiner Sitzung am 17.12.2020 die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte Quierschied II“ beschlossen hat. 

Geltungsbereich: siehe Karte rechts
 
Hintergrund:
Die Gemeinde Quierschied wurde 2011 in die Städtebauförderung aufgenommen. Die Programmaufnahme ruht auf 3 Säulen: Erstens der Erstellung eines Gemeindeentwicklungskonzeptes, zweitens -darauf aufbauend- der Erstellung von Teilräumlichen Konzepten bzw. Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepten und drittens der förmlichen Festlegung eines Fördergebietes bzw. Sanierungsgebietes. Die ersten beiden Punkte wurden bereits in den Jahren 2011 und 2013 erfüllt. Die förmliche Festlegung des Gebietes fehlte bislang, was seitens der Städtebauförderung schon mehrfach angemahnt wurde. Für die Eigentümer*innen im Sanierungsgebiet hat das folgenden Vorteile: Sie haben die Möglichkeit, Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zur Behebung städtebaulicher Missstände und baulicher Mängel an ihren Gebäuden gem. §§ 7 h, 10 f und 11 a EStG über die Dauer von bis zu 12 Jahren bis zu 100% steuerlich abzuschreiben. Ausgleichsbeträge fallen in Sanierungsgebieten im vereinfachten Verfahren nicht an! Im Grundbuch wird ein sogenannter Sanierungsvermerk eingetragen. Das bedeutet, dass im Sanierungsgebiet künftig bei Grundstücksgeschäften, u. a. zum Beispiel bei der Veräußerung oder Teilung eines Grundstücks sowie ferner bei der Änderung oder Aufhebung einer Baulast, eine schriftliche Genehmigung der Gemeinde Quierschied (sanierungsrechtliche Genehmigung) ausgestellt wird. 

Die Satzung Sanierungsgebiet „Ortsmitte Quierschied II“ ist einschließlich der Liste über die betroffenen Grundstücke bei der Bauverwaltung der Gemeinde Quierschied, Rathausstr. 9, 1. Obergeschoss, zu den üblichen Öffnungszeiten oder auf der Homepage der Gemeinde unter folgendem Internetlink: www.quierschied.de für jedermann einsehbar. Ein Postversand der Unterlagen ist nach telefonischer Anforderung unter 06897 / 961 -171 möglich. Für Besuche im Rathaus sind die jeweils aktuell gültigen Vorschriften im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zu beachten! 

Hinweise:
a)    Gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB wurde bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung zugleich durch Beschluss die Frist festgelegt, in der die Satzung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden (§ 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
b)    Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB bezeichneten Verfahrensmängel und Formvorschriften und der in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalt eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Quierschied geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. 
c)    Gemäß § 12 KSVG wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Quierschied unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
d)    Die einschlägigen Vorschriften können von jedermann bei der Gemeinde Quierschied, Fachbereich 1 - Bauen-Wohnen-Umwelt der Gemeinde Quierschied, Rathausstraße 9, 1. Obergeschoss, zu den Öffnungszeiten der Verwaltung der Gemeinde Quierschied eingesehen werden. 

Gemeinde Quierschied, 19.1.2021
Lutz Maurer
Bürgermeister