AHA-Regeln gelten im Wahllokal

Die Corona-Pandemie wirkt sich auch auf die Durchführung der Bundestagswahl 2021 am Wahltag in den Wahllokalen aus. Um allen Wahlberechtigten, Wahlhelferinnen und Wahlhelfern sowie den sonstigen Personen, die sich am Wahltag ins Wahllokal begeben, einen möglichst hohen Infektionsschutz gewährleisten zu können, müssen die Infektionsschutzvorgaben, die in den Wahllokalen gelten, von allen eingehalten werden.

In allen Wahllokalen gelten die bekannten AHA-Regeln (s. Grafik rechts)

 

Generelle Maskenpflicht

  • besteht in allen Gebäuden, in denen Wahllokale eingerichtet sind (siehe auch Medien-Info der Landeswahlleiterin vom 25.08.2021),
  • auch für Begleitpersonen von Wahlberechtigten, für Wahlbeobachterinnen und Wahlbeobachter sowie für Kinder ab sechs Jahren.
  • Ausgenommen von dieser Pflicht sind nur Personen, die aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind. Hier muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden.

 

Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung:

 

  • Bei Wählerinnen und Wählern durch das Wählerverzeichnis.
  • Bei sonstigen Personen durch das Formular zur Kontaktnachverfolgung, das im Wahllokal ausliegt.

 

Zusätzliche Schutzmaßnahmen in den Wahllokalen:

  • Ein- und Ausgänge sowie die Wege zum zuständigen Wahlbezirk sind ausgeschildert.
  • Warteschlangen sind in den Wahllokalen zu vermeiden.
  • Halten Sie sich nur so lange wie notwendig im Wahllokal auf, es sei denn, Sie möchten die Wahlhandlung beoachten.
  • Die Wahlberechtigten werden gebeten, ihre eigenen Schreibstifte für die Stimmabgabe mitzubringen. – Selbstverständlich werden im Wahllokal auch Schreibstifte vorgehalten.