12. Änderungssatzung zur Gebührenordnung der Gemeinde Quierschied

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I. S. 1119) und der §§ 2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I. S. 1119) und des § 26 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Quierschied), wird gemäß Beschluss des Gemeinderates Quierschied vom 21.03.2024 folgende 12. Änderungssatzung erlassen:

Artikel I

Die Gebührensatzung der Gemeinde Quierschied über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung mit Wasser vom 4. Dezember 1990 wird wie folgt geändert:

§ 2 erhält folgenden neuen Wortlaut:

§ 2

Benutzungsgebühren

(1)       Für die Benutzung der Wasserleitung werden laufende Benutzergebühren erhoben, die das Entgelt für die Bereitstellung der Anlagen und den Verbrauch des Wassers darstellen.

Die Benutzungsgebühren werden in Form von Bereitstellungs- und Verbrauchsgebühren erhoben.

1. Bereitstellungsgebühren

Die Bereitstellungsgebühr richtet sich bei Grundstücken mit Wasserzählern nach der Größe der Wasserzähler. Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:

Qn 2,5 (Q3=4 MID)               monatlich                               Netto:            10,69 €

zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 7%)             Brutto:           11,44 € 

Qn 6 (Q3=10 MID)                monatlich                               Netto:            11,19 €

zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 7%)             Brutto:           11,97 €

Qn 10 (Q3=16 MID)               monatlich                               Netto:            11,69 €

zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 7%)             Brutto:           12,51 €

Qn 15 (Q3=25 MID)              monatlich                                Netto:            12,69 €

zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 7%)             Brutto:           13,58 €

-2-

Verbundzähler            monatlich                                          Netto:            22,69 €

zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 7%)             Brutto:           24,28 €

            Steigrohr - Wasserzähler

Qn 2,5 (Q3=4 MID)               monatlich                               Netto:            10,69 €

zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 7%)             Brutto:          11,44 € 

Qn 6 (Q3=6 MID)                  monatlich                               Netto:            11,19 €

zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 7%)             Brutto:           11,97 €

Qn 10 (Q3=16 MID)              monatlich                                Netto:            11,69 €

zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 7%)             Brutto:           12,51 €

            (1.1 unverändert)

2.  Verbrauchsgebühr

Die Verbrauchsgebühr berechnet sich bei Grundstücken mit Wasserzählern nach der festgestellten Wasserentnahme.

2.1       Der Wasserpreis beträgt für alle Abnehmer einheitlich:

                                                                                               Netto:  2,13, €/m³

zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 7%)             Brutto:  2,28 €/m³

(2.1 unverändert)

2.2

Alle Abnehmer haben zusätzlich ein Entgelt in Höhe von 0,13 €/m³ Netto (Brutto: 0,14 €/m³) gemäß dem saarländischen Wasserentnahmeentgeltgesetz zu zahlen.

EMAS und ISO 14001-zertifizierte Unternehmen sowie Unternehmen und sonstige Einrichtungen der Wirtschaft, die am Umweltpakt Saar zwischen der Landesregierung und der saarländischen Wirtschaft teilnehmen, zahlen zusätzlich ein Entgelt von 0,12 €/m³ Netto (Brutto: 0,13 €/m³).

Artikel II

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft

Quierschied,

Lutz Maurer

(Bürgermeister)                                                                      Siegel

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.