Freiwilliger Landtausch Merchweiler Gemeinde Merchweiler – SaarForst Landesbetrieb

A. Entscheidender Teil

1. Anordnung des Freiwilligen Landtausches

Der Freiwillige Landtausch Merchweiler wird nach den §§ 103a und 103c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz –FlurbG– angeordnet.

Die Anordnung gilt für das vom Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung festgestellte Verfahrensgebiet.

Das Verfahrensgebiet ist begrenzt auf die folgenden Flurstücke in der Gemarkung Merchweiler:
Flur 7, Nr. 44/11
Flur 9, Nrn. 46/1, 51/2
Flur 3, Nrn. 278/1, 278/2, 440/1

2. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch beim

SAARLAND · Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung Von der Heydt 22 – 66115 Saarbrücken
eingelegt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

B. Hinweise

1. Offenlegung des Beschlusses

Der Beschluss liegt nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung einen Monat in der o. g. Gemeinde Merchweiler sowie in der Gemeinde Quierschied zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus (§§ 6 Abs. 3, 115 Abs. 1 FlurbG).

2. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, aber von dem Freiwilligen Landtausch betroffen werden, werden aufgefordert, diese Rechte gem. § 14 FlurbG innerhalb von drei Monaten – gerechnet vom ersten Tage der Bekanntmachung dieses Beschlusses – beim Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung anzumelden. Die Rechte sind auf Verlangen des Landesamts für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen.

C. Begründung

Die Tauschpartner haben den Freiwilligen Landtausch zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Forstwirtschaft beantragt und glaubhaft gemacht, dass sich seine Durchführung verwirklichen lässt. Der Freiwillige Landtausch war daher nach den §§ 103a Abs. 1, 103c FlurbG anzuordnen.

18.09.2025

Pascal Lermen, Vermessungsoberrat