9. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der Gemeinde Quierschied für das Friedhofswesen

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juni 1997 (Amtsblatt I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 04. Dezember 2024 (Amtsblatt I S. 1086,1087) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndGesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsblatt I S. 1119) wird auf Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Quierschied vom 18.09.2025 folgende 9. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der Gemeinde Quierschied für das Friedhofswesen (Friedhofsgebührensatzung) erlassen:

ARTIKEL I

Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) zu § 2 der Gebührensatzung der Gemeinde Quierschied für das Friedhofswesen (Friedhofsgebührensatzung) vom 11.06.1997 wird wie folgt geändert:

„Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) 

zu § 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Quierschied (Friedhofsgebührensatzung) vom 11.06.1997 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 18.09.2025  

1.  Überlassung von Reihengräbern

    Die Gebühr für die Überlassung eines Reihengrabes und gärtnerbetreuten Reihengrabes (Nr. a, b) einschließlich des Abräumens des Grabes nach Ablauf der Ruhefrist beträgt:

für Verstorbene über 6 Jahre                                                                      1.290,00 EUR

für Verstorbene bis 6 Jahre und Totgeburten                                                335,00 EUR

Rasengrabstelle für Verstorbene über 6 Jahre einschließlich Grabpflege  4.220,00 EUR

2.  Überlassung von Familiengräbern

    Die Gebühr für die Überlassung eines Familiengrabes einschließlich des Abräumens des Grabes nach Ablauf der Ruhefrist beträgt:

für eine Doppelgrabstelle                                                                            3.565,00 EUR

für jede weitere Grabstelle                                                                          1.780,00 EUR

3.  Überlassung von Urnengräbern

    Die Gebühr für die Überlassung eines Urnengrabes einschließlich des Abräumens des Grabes nach Ablauf der Ruhefrist  beträgt:

für ein Urnenreihengrab                                                                                 500,00 EUR

für ein gärtnerbetreutes Urnenreihengrab                                                      450,00 EUR

für ein Urnenbaumgrab [nur auf dem Friedhof Göttelborn]                            850,00 EUR

für ein gärtnerbetreutes Urnenbaumgrab                                                       255,00 EUR

für ein Urnenfamiliengrab (2-stellig)                                                            1.220,00 EUR

    f)   für jede weitere Grabstelle                                                                             610,00 EUR

    g)  für ein gärtnerbetreutes Urnenfamiliengrab (2-stellig)                                 1.220,00 EUR

    h)  für jede weitere Grabstelle                                                                             610,00 EUR

    i)   für ein Rasenurnenreihengrab einschließlich Grabpflege                              935,00 EUR

    j)   für eine Urnenbeisetzung in einer vorhandenen                                             

         Reihengrabstätte für Körperbestattungen                                                      415,00 EUR        

    k)  für eine Urnenbeisetzung in einer vorhandenen                                             

         Rasenreihengrabstätte für Körperbestattungen                                             485,00 EUR                    

    l)   für eine Urnenkammer (2-stellig)                                                                 1.610,00 EUR

Anmerkung zu c) In der Gebühr sind die Kosten für die Stele und die Baumpflege enthalten.

                                                

4.  Bestattungen

     4.1  Die Gebühr für: Ausheben des Grabes, Verfüllen des Grabes, Erstherstellung der   

            Graboberfläche mit Mutterboden, Bestattung in einer Urnenkammer beträgt:

bei einem Reihengrab / gärtnerbetreutem Reihengrab / Rasenreihengrab für Verstorbene über 6 Jahre                                                                             450,00 EUR

bei einem Reihengrab für Verstorbene bis 6 Jahre und Totgeburten     205,00 EUR                                                              

bei einem Familiengrab, je Bestattung                                                    460,00 EUR

bei einem Urnen- oder Urnenfamiliengrab, je Bestattung                       220,00 EUR

e)   bei einer Urnenkammer, je Bestattung                                                   130,00 EUR                                                                

           Bei der von der Gemeinde aufzubringenden Mutterbodenschicht handelt es sich nicht 

           um die übliche Graberde, sondern um Mutterboden einfacher Art, der als Unterbau für

           eine Pflanzschicht geeignet ist.

     4.2  Die Gebühr für die Anlegung der Streifenfundamente bei der Erstbelegung beträgt:

für ein Reihengrab / Rasenreihengrab für Verstorbene über 6 Jahre     130,00 EUR

für ein Reihengrab für Verstorbene bis 6 Jahre und Totgeburten           105,00 EUR

für ein Familiengrab (2-stellig)                                                                 230,00 EUR

           d)  für jede weitere Stelle                                                                              115,00 EUR

           e)  für ein Urnenreihengrab                                                                            90,00 EUR

           f)   für ein Urnenfamiliengrab (2-stellig)                                                        175,00 EUR

           g)  für jede weitere Stelle                                                                                95,00 EUR

    

4.3  Für Bestattungen (einschließlich der erforderlichen Nacharbeiten), die nicht bis 15.30 Uhr abgeschlossen sind, wird ein Zuschlag je angefangene Stunde

       in Höhe von                                                                                                       85,00 EUR

       erhoben. 

4.4  Die zusätzliche Gebühr für Bestattungen an einem Samstag zur Abdeckung der entstehenden Mehrkosten beträgt:      

bei einer Erdbestattung                                                                          390,00 EUR

bei einer Bestattung in einer Urne                                                          205,00 EUR

bei einer Bestattung in einer Urnenkammer                                           130,00 EUR

4.5  Die Gebühr für die jährliche Pflege des Grabes bei vorzeitiger Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit beträgt pro Jahr:

für ein Reihengrab für Verstorbene über 6 Jahre                                    130,00 EUR

für ein Reihengrab für Verstorbene bis 6 Jahre und Totgeburten             65,00 EUR

für ein Familiengrab (2-stellig)                                                                 195,00 EUR

für ein Urnenreihengrab                                                                            50,00 EUR

für ein Urnenfamiliengrab (2-stellig)                                                          95,00 EUR

5. Verlängerung der Nutzungsrechte an einer Familien- / Urnenfamiliengrabstätte und an Urnenkammern

      Das Nutzungsrecht an Familiengrabstätten, Urnenfamiliengrabstätten oder Urnen-

      kammern muss vor der zweiten oder einer späteren Beisetzung für die Zeitdauer    

      neu erworben werden, um die die Ruhezeit des Verstorbenen das bereits erworbene

      Nutzungsrecht übersteigt.

      Die Gebühr wird entsprechend der Zeitdauer nach der Grundgebühr berechnet.

6. Benutzung der Leichenhalle

     Für die Benutzung der Leichenhalle wird eine Gebühr in Höhe von                  230,00 EUR

     erhoben.

7. Benutzung der Trauerhalle

     Für die Benutzung der Trauerhalle wird eine Gebühr in Höhe von                    230,00 EUR

     erhoben.

8. Transport der Kränze zum Grab

     Für den Transport der Kränze zum Grab wird eine Gebühr in Höhe von             40,00 EUR

     erhoben.

9. Verwaltungskosten

     Für die Verwaltungskosten wird eine Gebühr in Höhe von                                130,00 EUR

     erhoben.“

                                                                                         

  ARTIKEL II

Die 9. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der Gemeinde Quierschied für das Fried-

hofswesen (Friedhofsgebührensatzung) vom 11.06.1997 tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Gleichzeitig treten die entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.

 

Quierschied, den 18.09.2025   

Der Bürgermeister: Lutz Maurer

 

Gemäß § 12 Abs. 6 KSVG wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.