Öffentliche Wahlbekanntmachung

1. Am 09. Juni 2024 finden die Wahlen

  1. zum Europaparlament
  2. zum Gemeinderat der Gemeinde Quierschied
  3. zum Ortsrat des Gemeindebezirks Quierschied
  4. zum Ortsrat des Gemeindebezirks Fischbach-Camphausen
  5. zum Ortsrat des Gemeindebezirks Göttelborn
  6. zur Regionalversammlung des Regionalverbandes Saarbrücken
  7. zur/zum Bürgermeisterin/Bürgermeister der Gemeinde Quierschied
  8. zur/zum Regionalverbandsdirektorin/Regionalverbandsdirektor

statt. Die Wahlen dauern von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2. Die Gemeinde ist in folgende 13 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk Nr.Bezeichnung des Wahlbezirks / Wahlraums
Wahllokal 101Grundschule Lasbach; Klasse 1 Haupteingang rechts
Wahllokal 102 Grundschule Lasbach; Bücherei Haupteingang links
Wahllokal 103Grundschule Lasbach; Multifunktionsraum, hinterer Schulhof
Wahllokal 104 Grundschule Lasbach; Turnhalle Teilbereich 1, oberer Eingang
Wahllokal 105Grundschule Lasbach; Turnhalle Teilbereich 2, oberer Eingang
Wahllokal 106Kindertagesstätte Villa Regenbogen
Wahllokal 107Gemeinschaftsschule Taubenfeld; Foyer
Wahllokal 108Gemeindebücherei
Wahllokal 211Fischbachhalle; Teilbereich 1
Wahllokal 212Fischbachhalle; Teilbereich 2
Wahllokal 213Fischbachhalle; Teilbereich 3
Wahllokal 321Mehrzweckhalle Göttelborn; Teilbereich 1
Wahllokal 322 Mehrzweckhalle Göttelborn; Teilbereich 2

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 29. April 2024 bis 04. Mai 2024 zugestellt worden sind, sind die Wahlbezirke angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in den folgenden Räumlichkeiten zusammen:

Wahlbezirk Nr.Bezeichnung des Wahlbezirks / Wahlraums
Briefwahllokal 401Feuerwehr Quierschied; Schulungsraum
Briefwahllokal 402Feuerwehr Quierschied; Fahrzeughalle
Briefwahllokal 403Deutsches Rotes Kreuz Quierschied; Aufenthaltsraum
Briefwahllokal 404Grundschule Lasbach; Freiwillige Ganztagsschule

 

3. Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt, und zwar

1. für die Europawahl einen weißen Stimmzettel

2. für die Gemeinderatswahl einen gelben Stimmzettel

3. für die Ortsratswahl einen orangefarbenen Stimmzettel

4. für die Regionalversammlungswahl einen grünen Stimmzettel

5. für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters einen beigen Stimmzettel

6. für die Wahl der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektor einen hellblauen Stimmzettel

Jede Wählerin und jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme.

Bei der Europawahl enthält der Stimmzettel jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen oder Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Bei der Gemeinderatswahl, der Ortsratswahl und der Regionalversammlungswahl enthalten die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens und Berufs der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlags. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf angegeben.

Bei der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters oder der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektor enthalten die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei/Wählergruppe/Einzelbewerberin/des Einzelbewerbers, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens, Berufs und der Anschrift der Bewerberin/des Bewerbers jeden Wahlvorschlags. 

Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf jedem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.

Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wer einen Wahlschein hat, kann

a) durch Stimmabgabe an der

  • Europawahl in einem beliebigen Wahlbezirk des Regionalverbandes Saarbrücken (§ 6 Abs. 5 des Europawahlgesetzes),
  • Gemeinderatswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereichs (§ 15 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes),
  • Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Gemeindebezirks (§ 56 des Kommunal­wahlgesetzes),
  • Regionalversammlungswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereichs (Stadtumland) (§ 65 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes),
  • Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters oder der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektor in einem beliebigen Wahlbezirk des Regionalverbandes Saarbrücken

oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt für die Europawahl auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes).

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. (§ 15 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird im Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Quierschied, 27.05.2024 

gez. Yannick von Ehren

Der Gemeindewahlleiter