Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 09. Juni 2024 stattfindende Kommunalwahl

Am Sonntag, 09. Juni 2024, finden im Saarland die Europa- und Kommunalwahlen statt. In der Gemeinde Quierschied sind gemäß §§ 32 und 71 KSVG der Gemeinderat mit 33 Mitgliedern und die Ortsräte Quierschied mit 9 Mitgliedern, Fischbach-Camphausen mit 7 Mitgliedern sowie Göttelborn mit 7 Mitgliedern neu zu wählen. 

Die politischen Parteien und Wählergruppen werden hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis spätestens Donnerstag, 04. April 2024; 18:00 Uhr aufgefordert. 

Diese können beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Quierschied, Rathausplatz 1, Zimmer 2.01 in dreifacher Ausfertigung, nach dem Muster der Anlage 11 zu § 19 Abs. 1 der KWO, eingereicht werden. Die mit dem Wahlvorschlag einzureichenden Anlagen sind in einfacher Ausfertigung erforderlich. Die Dienststelle des Gemeindewahlleiters ist am Donnerstag, 04. April 2024, bis 18.00 Uhr geöffnet.
Die Wahlvorschläge sind so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig vor dem 04. April 2024 behoben werden können. Nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

 

Rechtsgrundlagen
§§ 23, 51, 57 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S. 127), geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828) in Verbindung mit §§ 18, 63, 69 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. I. S. 171), geändert durch das Gesetz vom 27. September 2023 (Amtsbl. I S. 878).

 

Allgemeine Hinweise zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Die Wahl wird aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wenn nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird, findet Mehrheitswahl statt. 
Wahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen aufgestellt werden. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet (=Gemeindegebiet) nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichslisten aufgestellt werden. Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich (=Gemeindebezirk) nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese angeben. Ein Wahlvorschlag darf für die Gebietsliste höchstens doppelt so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Jede Bereichsliste soll höchstens halb so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; sie oder er darf in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlags aufgestellt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die Bewerberinnen und Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung aufzuführen.
In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags an die Gemeindewahlleiterin oder an den Gemeindewahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.
Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig.
Sie muss dem Gemeindewahlleiter von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge ebenfalls bis spätestens Donnerstag, 04. April 2024; 18:00 Uhr schriftlich in Zimmer 2.01 des Rathauses bis 18:00 Uhr erklärt werden.
Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:
1.    die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber (Absatz 4),
2.    für Deutsche die Bescheinigungen der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters, dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Gemeinderat wählbar sind,
3.    für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
a.    die Bescheinigungen der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,
b.    die Versicherungen an Eides Statt über die Staatsangehörigkeit,
c.    die Versicherungen an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-Mitgliedstaaten, dass sie in diesem Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist,
4.    eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt gegenüber der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 24a Abs. 2 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind.
5.    Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme von Versicherungen an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

 

Unterstützungslisten
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf der Unterstützung von mindestens 99 Wahlberechtigten. 
Die Unterstützungslisten für einen solchen Wahlvorschlag liegen beim Bürgeramt der Gemeinde Quierschied ab dem Tag der Einreichung bis Donnerstag, 04. April 2024; 18:00 Uhr im Rathaus, Rathausplatz 1, zur Eintragung aus. 
Während den allgemeinen Dienststunden
Montag    08:15 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag    08:15 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch    08:15 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Donnerstag    08:15 - 12:30 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag    08:15 - 12:30 Uhr

sowie an den letzten vier Samstagen vor dem 04. April 2024 (09.03.2024, 16.03.2024, 23.03.2024 und 30.03.2024) zwischen 09:00 Uhr und 12:00 Uhr können Eintragungen vorgenommen werden. 
Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben in der Eintragung Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung persönlich und handschriftlich anzugeben. Die Unterstützungsliste darf auch durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber unterzeichnet werden.

Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterstützt, so ist die Unterschrift für alle Wahlvorschläge ungültig. 
Eine zur Unterstützung eines Wahlvorschlages geleistet Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden. Der Unterstützung des Wahlvorschlags einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.

 

Das Kommunalwahlgesetz, die Kommunalwahlordnung sowie deren Anlagen (Vordrucke) sind im Internet unter www.wahlen.saarland.de abrufbar. 

Vordrucke können auch jederzeit bei Bedarf beim Gemeindewahlamt oder mittels Mail unter mail@quierschied.de angefordert werden.

Selbstverständlich stehen die Mitarbeiter/innen des Wahlamtes für Auskünfte auch persönlich zur Verfügung. 

 

Quierschied, 11. Dezember 2023

gez.

Yannick von Ehren
Der Gemeindewahlleiter