Die saarländische Landesregierung hat am 13. November 2020 zwei bestehende Corona-Verordnungen fortgeschrieben und im Amtsblatt des Saarlandes, Nr. 70 verkündet.
Hier finden Sie den
Originaltext der Verordnung, der am 13. Oktober im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht wurde.
Die neue Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) tritt am Montag, den 16. November 2020 in Kraft und ist gültig bis 29. November 2020. Wesentliche Änderungen sind:
- Gaststättengewerbe bei Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen sind zulässig.
- Der Betrieb von Massagepraxen, Kosmetik-, Tattoo- bzw. Piercing-Studios ist zulässig.
- Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare soziale Einrichtungen dürfen wie öffentliche Spielplätze, Wildparks, Zoos und Bibliotheken unter Beachtung des §6 Absatz 1 Satz 1 (Ansammlungen bis zu 10 Personen) betrieben werden.
- Bei Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen regelt das „Handlungskonzept des Saarlandes zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich der Eingliederungshilfe im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ nähere Einzelheiten für die Beschäftigung und Betreuung.
Die bestehende Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus wurde bis zum 29.11.2020 verlängert. Ab Montag, den 16. November 2020 gibt es folgende wesentliche Änderungen:
- Das Verhalten von Einreisenden im Falle der Ausgabe einer digitalen Einreiseanmeldung wird geregelt.
- Die Ausnahmen in §2 wurden erweitert um Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder Flugzeug transportieren.
Diese Zusammenfassung erhebt selbstverständlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Vollzähligkeit.