Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087) und der §§ 47 Abs. 1 S. 4, 85 Abs. 1 Nr. 7 Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.2.2004 (Amtsbl. 2004, 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.2.2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Quierschied am 21.8.2025 folgende Satzung beschlossen:
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
1Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Quierschied. 2Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen, die von Regelungen dieser Satzung abweichen, bleiben unberührt.
§ 2 Herstellungspflicht und Begriffe
(1) 1Nach Maßgabe des § 47 Absatz 1 Landesbauordnung müssen bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug zu erwarten ist, notwendige Stellplätze oder Garagen hergestellt werden. 2Die Pflicht zur Errichtung von Stellplätzen des Satzes 1 gilt nach Maßgabe dieser Satzung auch für Wohnungen und Wohnheime.
(2) 1Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen auf Grundstücken dienen. 2Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und überdachte Stellplätze.
(3) 1Notwendige Stellplätze für Wohnungen und Wohnheime müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen Anlagen fertiggestellt sein. 2Notwendige Stellplätze können auch in Form von Garagen nachgewiesen werden.
(4) 1Die Regelungen des § 47 Abs. 1 S. 6 Landesbauordnung bleibt unberührt.
§ 3 Anzahl der notwendigen Stellplätze für Wohnungen und Wohnheime
(1) 1Die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Wohnungen und Wohnheime ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung und den nachfolgenden Regelungen.
(2) 1Bei Anlagen, die nicht nur der Nutzung als Wohnungen bzw. Wohnheimen dienen, bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze nach Art und Zahl der vorhandenen und unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer sowie der Besucherinnen und Besucher der Anlage. 2Bei Änderungen von Anlagen nach Absatz 2 Satz 1 oder bei Änderungen ihrer Nutzung ist nur der durch die Änderung verursachte Mehrbedarf an Stellplätzen und Garagen zu decken.
(3) 1Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze Nachkommastellen, ist auf ganze Zahlen mathematisch ab- oder aufzurunden.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) 1Ordnungswidrig im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Landesbauordnung handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt zu haben.
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße in Höhe von 10.000 EUR pro Stellplatz geahndet.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Quierschied, 22.8.2025
Bürgermeister Lutz Maurer (Siegel)
Gemeinde Quierschied
Satzung über die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen für Wohnungen und Wohnheime
Anlage
Nutzungsart | Zahl der Stellplätze für Pkw |
1. Ein- und Zweifamilienhäuser | 1 je Wohneinheit (WE) |
2. Mehrfamilienhäuser (ab 3 WE) | 1 je WE kleiner oder gleich 60 m² 1,25 je WE größer 60 m² bis 120 m² 1,5 je WE größer 120 m² |
3. Kinder- und Jugendwohnheime | 1 Stellplatz je 6 Betten, zzgl. 10 % Besucheranteil |
4. Pflegeheime, Seniorenwohnheime, Wohnheime für Menschen mit Behinderung | 1 Stellplatz je 6 Betten, zzgl. 10 % Besucheranteil |
5. Studierenden- und sonstige Wohnheime | 1 Stellplatz je 3 Betten, zzgl. 10 % Besucheranteil |