Neue Rechtsverordnungen der Landesregierung

Die Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 01.05.2021 wurde mit Begründung im Amtsblatt des Saarlandes Teil I, Nr. 36, S. 1164 vom 01.05.2021 verkündet.

Download unter: http://www.amtsblatt.saarland.de/jportal/docs/news_anlage/sl/pdf/VerkBl/ABl/ads_36-2021_teil_I_signed.pdf (Hier findet man auch die Änderung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Corona-Pandemie vom 30.04.2021.)

oder: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/rechtsverordnung-massnahmen/_documents/verordnung_stand-21-05-01.html

Änderung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Corona-Pandemie vom 30.04.2021: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/rechtsverordnungmassnahmen/_documents/aenderung-verordnung-hygienerahmenkonzepte_stand-2021-05-01.html

Durch Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 22.04.2021 werden die folgenden Einzel-Verordnungen geändert:

  • Artikel 1: Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (VO-Quarantäne)
  • Artikel 2: Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)
  • Absatz 3: Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der CoronaPandemie (VO-Schule)

Die in diesen Verordnungen, die am 03.05.2021 in Kraft und mit Ablauf des 16.05.2021 außer Kraft treten werden, vorgenommenen Änderungen beschränken sich auf die Festlegung bestimmter Erleichterungen bzw. Freistellungen von „durchgeimpften“ und – für einen gewissen Zeitraum – von „genesenen“ Personen im Rahmen der in verschiedenen Bereichen erforderlichen Testpflicht. Diese Erleichterungen bzw. Freistellungen gelten für Personen,

  • die mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/DE/arzneimittel/impfstoffe/covid-19/covid-19-node.html genanntenInformationen zum Corona-Virus 6821 vom 02.05.2021 3 Impfstoffe, vollständig gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sind, wenn seit der letzten Impfung, die nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut für ein vollständige Impfschema erforderlich ist, mindestens 14 Tage vergangen sind und die geimpfte Person keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber oder Geruchs- oder Geschmacksverlust aufweist, oder
  • die nachweislich bereits mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert waren, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt.

Im Einzelnen zu nennen sind hier folgende Neuregelungen:

Der neu eingefügte§ 5b VO-CP (Immunisierte Personen) enthält den Grundsatz, dass der Nachweis über eine vollständige Impfung oder über eine bereits überstandene Erkrankung (jeweils im oben beschriebenen Sinne) dem Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 28b des Infektionsschutzgesetzes sowie des § 5a Absatz 1 dieser Verordnung gleichstehen.

Im Rahmen der für Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VO-CP zu erstellenden Hygienekonzepte findet künftig nach dem dort eingefügten Satz 2 § 5b VO-CP grundsätzlich Anwendung.

§ 9 Abs. 5 VO-CP regelt die Testpflicht in Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes. Hier werden folgende neue Bestimmungen aufgenommen:

  • Sofern Bewohner immunisierte Personen im Sinne des § 5b Absatz 1 VO-CP sind und die Einrichtung eine mindestens 90-prozentige Durchimpfungsquote aufweist, besteht die Testverpflichtung nach Satz 1 nur noch einmal alle zwei Wochen (§ 9 Abs. 5 Satz 3 VO-CP).
  • Sofern die im Dienst befindlichen Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeitnehmer immunisierte Personen im Sinne des § 5b Absatz 1 dieser Verordnung sind, besteht die Testverpflichtung nach Satz 1 und Satz 2 nur einmal pro Woche (§ 9 Abs. 5 Satz 4 VO-CP).
  • Für Mitarbeiter des Rettungsdienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar (ZRF) findet § 5b mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitarbeitenden des ZRF in Vollschutz ihrer persönlichen Schutzausrüstung die Einrichtungen betreten (§ 9 Abs. 5 Satz 10 VO-CP).

In § 13 VO-Schule (Testungen und immunisierte Personen) wird geregelt, dass, „soweit in dieser Verordnung oder in § 28b des Infektionsschutzgesetzes der Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus verlangt wird, die §§ 5a und 5b der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) entsprechend“ gelten. Neben dem Nachweis eines negativen Testergebnisses nach § 5a VO-CP genügt in diesen Fällen also auch der Nachweis nach § 5b VO-CP (geimpft oder genesen). Dies gilt

  • nach § 1 VO-Schule für den Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen (Absatz 4 Satz 4) und für den Zutritt schulfremder Personen (Absatz 8)Informationen zum Corona-Virus 6821 vom 02.05.2021 4
  • nach § 4 Abs. 3 VO-Schule für den Zutritt der an Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsberufe tätigen Personen und Schülern (Satz 1) und für den Zutritt schulfremder Personen (Satz 4)
  • nach § 7 VO-Schule
  1. für die nicht in Nr. 2 genannten Bildungsangebote der Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung in Präsenzform (Absatz 1 Satz 3 Nr. 2)
  2. für den Betrieb von Fahrschulen, Fahrlehrerausbildungsstätten und sonstigen im fahrerischen Bereich tätigen Bildungseinrichtungen in Präsenzform (Absatz 3 Satz 1)
  3. für den Betrieb von im Bereich der Jagd und Fischerei tätigen Bildungseinrichtungen in Präsenzform (Absatz 4)
  • nach § 10 Abs. 1 VO-Schule für Musik-, Kunst- und Schauspielschulen; diese Regelung wurde im Übrigen auch redaktionell überarbeitet.

Erleichterungen für geimpfte oder genesene Personen im oben beschriebenen Sinne
gibt es künftig auch für Einreisende aus einem Risikogebiet i.S.d. § 1 Abs. 1 VOQuarantäne. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 VO-Quarantäne sind nämlich – sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der CoronavirusEinreiseverordnung aufgehalten haben – von der Quarantänepflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst „Personen

  • a) die mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/DE/arzneimittel/impfstoffe/covid-19/covid-19-node.html genannten Impfstoffe, vollständig gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sind, wenn seit der letzten Impfung, die nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut für ein vollständige Impf-schema erforderlich ist, mindestens 14 Tage vergangen sind und die geimpfte Person keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber oder Geruchs- oder Geschmacksverlust aufweist;
  • b) die nachweislich bereits mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert waren, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt

 

Quelle: Saarländischer Städte- und Gemeindetag (SSGT)