Infoveranstaltungen zur Grundsteuerreform

 

Viele Grundstückseigentümer sind hinsichtlich der Grundsteuerreform überfordert und fühlen sich hilflos. Deshalb hat die Gemeinde Quierschied nach der Infoveranstaltung des Verbands Wohneigentum Saarland, die auf große Resonanz gestoßen war, am vergangenen Donnerstagabend eine zweite Veranstaltung mit organisiert. Auch diese war mit weit über 200 Gästen überaus gut besucht. 

Rechtsanwalt Daniel Jung, Fachanwalt u.a. für Steuerrecht, referierte zum Thema und war dabei zunächst einen Blick auf die Geschichte der Grundsteuer. Demnach setzten die Finanzämter bereits in den 1920er Jahren erstmals zu Besteuerungszwecken einen sogenannten Einheitswert für Immobilien fest, der danach eigentlich alle sechs Jahre neu festgestellt werden sollte. Der Zweite Weltkrieg und seine politischen und gesellschaftlichen Folgen führten dazu, dass die Grundsteuerfestsetzung noch immer auf alte Einheitswerte von 1935 bzw. 1964 abgestellt wurde. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 erklärte diese Einheitsbewertung für verfassungswidrig, weil die tatsächlichen Werte so nicht mehr realistisch abgebildet würden. Die Politik reagierte darauf mit der Reform und einem modernisierten Verfahren, nach dem die Grundsteuer ab Januar 2025 zu berechnen ist. 

Ende Juni hatten die Eigentümer im Saarland von der Finanzverwaltung hierfür Post mit einigen Informationen als Ausfüllhilfe erhalten. Das darin enthaltene Aktenzeichen, die grundbuchmäßige Bezeichnung des Grundbesitzes, seine Art, Größe und Fläche sowie der angegebene Bodenrichtwert seien nun in der Grundsteuerfeststellungserklärung anzugeben.
Hierbei ist es laut Jung irrelevant, wie das Grundstück genutzt wird. Viele Bürgerinnen und Bürger mit konkreten Sachfragen an die Bauverwaltung der Gemeinde. Allerdings können die meisten Auskünfte nur von den zuständigen Fachbehörden wie dem Grundbuchamt, Katasteramt oder Finanzamt erteilt werden. Über die Gemeinde Quierschied kann lediglich das Baujahr der jeweiligen Immobilie erfragt werden. Bei Gebäuden, die vor 1949 erbaut wurden, ist dies allerdings nicht erforderlich.

Die geforderte Erklärung sei grundsätzlich digital beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Auf der Steuerplattform www.elster.de seien diese im Benutzerkonto unter „Formulare und Leistungen“ abrufbar. Wer noch keinen eigenen „Elster-Zugang“ habe müsse ein neues Benutzerkonto anmelden. Wie der Verband Wohneigentum in der Zwischenzeit mitteilte, sei es für saarländische Grundeigentümer auch ohne „Elster-Konto“ möglich, eine vereinfachte Grundsteuererklärung beim Online-Portal des Bundesfinanzministeriums abzugeben unter: www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de

Klar ist: Alle Eigentümer sind zur Abgabe der Erklärung gesetzlich verpflichtet. Wer im Rahmen der gesetzten Fristen (aktuell: 31. Oktober, eine Fristverlängerung ist aber nicht auszuschließen) keine Erklärung abgibt, muss laut Rechtsanwalt Daniel Jung damit rechnen, dass unter Umständen Zwangsmittel eingesetzt werden oder Zuschläge in Kauf nehmen. 

Eine Zusammenstellung der wichtigsten Fragen und die entsprechenden Antworten finden Sie HIER (einfach anklicken). Zusätzliche Informationen gibt es vom Verband nach einer Mail an die Adresse oder im Internet unter www.verband-wohneigentum.de/saarland.