Gastronomie darf seit Montag wieder öffnen

„Ich freue mich ganz besonders, dass nun auch die Gastronomiebetriebe in unserer Gemeinde wieder die Möglichkeit haben, ihrer Arbeit nachzugehen. Ich weiß aber auch, dass die Umsetzung der Hygieneregeln zur Minimierung des Infektionsrisikos für alle Gastronomiebetriebe eine enorme Zusatzbelastung bedeutet“, sagt Bürgermeister Lutz Maurer und richtet einen Appell an die Mitbürgerinnen und Mitbürger: „Lassen Sie uns die lokalen Restaurants und Kneipen unterstützen - selbstverständlich unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln zum Schutz aller!“

Folgende grundsätzliche Hygieneregeln haben Wirtschaftsministerium, Verbraucherschutzministerium und Gesundheitsministerium in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) Saar und der Gewerkschaft NGG Region Saar erarbeitet:

  • Maskenpflicht
    Gäste müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, wenn sie nicht an ihrem Tisch sitzen und wenn Beschäftigte - beispielsweise beim Bringen der Speisen und Getränke - den Mindestabstand unterschreiten. Auch bei der Zubereitung von Speisen und Getränken gilt die Maskenpflicht.
     
  • Desinfektion
    Im Eingangsbereich sowie in den Sanitäranlagen muss Händedesinfektionsmittel frei zugänglich zur Verfügung stehen. Zudem sind im Eingangsbereich Hinweisschilder mit den wichtigsten Regeln aufzustellen.
     
  • Kontaktbeschränkung
    Es gelten auch hier die allgemeinen Kontaktbeschränkungen. Das heißt: Man darf nur alleine, mit Personen aus dem eigenen Haushalt, nahen Verwandten und Personen aus höchstens einem weiteren Haushalt zusammensitzen.
     
  • Mindestabstand
    Der Mindestabstand von anderthalb Metern zwischen Gästen, die nicht am eigenen Tisch sitzen, muss eingehalten werden. Kann dieser Mindestabstand nicht eingehalten werden, ist der Einbau von Trennwänden erforderlich. Dies gilt auch für den Eingangsbereich und in den Sanitärräumen.
     
  • Sitzplätze
    Stehplätze sind nicht erlaubt, es gilt eine Sitzplatzpflicht. Darüber hinaus gilt ein Thekenverbot für Gäste.
     
  • Bedienung
    Die Gäste dürfen ausschließlich an ihren Tischen bedient werden. Büffets sind verboten, Ausnahmen gibt es nur für Abholdienste, etwa an Kiosken, in Kantinen oder Selbstbedienungsrestaurants.
     
  • Datenübermittlung
    Zur Nachvollziehbarkeit der Infektionskette im Falle einer Ansteckung muss pro Haushalt je eine Person ihren Namen, ihre Telefonnummer und ihren Wohnort angeben.
     
  • Lüften
    In allen Gaststätten muss regelmäßig gelüftet werden

Weitere Erleichterungen seit Montag

Weitere, ebenfalls seit Montag geltende Erleichterungen wurden am vergangenen Samstag von der Landesregierung beschlossen. Demnach dürfen seit Montag weitere Einrichtungen unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen ihren Betrieb wiederaufnehmen.

Dazu zählen neben Kinos auch Sportstätten und Fitnessstudios sowie der Betrieb von Tanzschulen. Diese können ab Montag öffnen, jedoch wird vereinzelt noch Zeit zur Umsetzung benötigt. Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationsreinrichtungen und Krankenhäuser werden im Rahmen eines gestuften Konzepts wieder in Richtung eines Regelbetriebs geführt.

Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen werden bis ein-schließlich 31. August 2020 untersagt. Reisebusreisen können ab dem 25. Mai 2020 unter der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts wieder stattfinden. Außerdem wurde die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende geändert. Ab Montag müssen Personen aus einem Schengen-Staat und aus den sogenannten Assoziierten Mitglieder des Schengen-Raums nicht mehr in eine 14-tägige Quarantäne.

Die Regelungen zum Publikums-verkehrin Geschäften werden schrittweise gelockert. So kann ab dem 25. Mai die zulässige Quadratmeteranzahl der dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche pro eine Person auf 15 herabgesenkt werden. Bei weiterhin stabilen Infektionszahlen ist eine weitere Herabsetzung auf 10 Quadratmeter vorgesehen.

Weiterhin gilt jedoch, die Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren, Abstand zuhalten sowie die Hygieneregeln einzuhalten. Steigt die Anzahl der Neuinfektionen im Regionalverband innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen auf mehr als 50 pro 100.000 Einwohnern, kann die Landesregierung ge-meinsam mit dem Regionalverband zukünftig die notwendigen Schutzmaßnahmen für einen bestimmten räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich treffen. Die entsprechende Rechtsverordnung hängt im Rathaus aus und ist auf der Internetseite der Gemeinde unter www.Quierschied.de abrufbar.