Datenübermittlungssperren

Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde über bestimmte Daten Auskünfte aus dem Melderegister erteilen, sofern die Betroffenen nicht der Weitergabe widersprochen haben. Bürgerinnen und Bürger haben deshalb die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßig oder auf Anfrage durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde Widerspruch zu erheben. Sofern in der Vergangenheit Übermittlungssperren eingetragen wurden, bleiben diese bestehen und müssen nicht neu beantragt werden.

Folgende Widerspruchsmöglichkeiten sind gegeben:

•    Widerspruch gegen Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 BMG)
Die Meldebehörden übermitteln Daten Familienangehöriger, die nicht derselben oder in keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft sind, an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften der anderen Familienangehörigen. Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft.

•    Widerspruch gegen Datenübermittlungen an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.

•    Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen oder Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 BMG)
Die Meldebehörden erteilen auf Anfrage Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

•    Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 BMG)
Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskünfte aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen. Der Widerspruch eines Ehegatten wirkt auch für den anderen Ehegatten.

•    Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (§ 50 Abs. 5 BMG)
Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Adressbuchverlagen Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. 

Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels (§ 44 Abs. 3 Nr. 2 BMG) sind hingegen nur mit Einwilligung der betroffenen Person möglich. Sofern Sie die Weitergabe der Daten nicht wünschen, brauchen Sie daher nichts Weiteres zu veranlassen. 

Widersprüche können schriftlich oder persönlich zur Niederschrift im Rathaus, Rathausplatz 1, 66287 Quierschied eingelegt werden. Telefonische Widersprüche sind leider nicht möglich. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Quierschied HIER und ist an der Rathausinformation erhältlich.