Das "Saarland-Modell" gilt ab 6. April

Die saarländische Landesregierung hat am 2. April 2021 die drei Corona-Verordnungen mit dem „Saarland Modell“ nochmals fortgeschrieben und im Amtsblatt des Saarlandes, Nr. 26a verkündet. Zeitgleich wurden zusätzlich die bestehenden drei Corona-Verordnungen verkündet, die weitere Maßnahmen als „Notbremse“ beinhalten, sollte die Landesregierung eine landesweite Inzidenz von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen feststellen. Alle Verordnungen wurden bis zum 18. April 2021 verlängert und treten am Dienstag, den 6. April 2021 in Kraft. 

Hier finden Sie den Originaltext der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2. April 2021

Zusammenfassend werden im Folgenden ALLE Maßnahmen, die zum 6.April 2021 neu in Kraft treten und seit der letzten Verordnung vom 25. März 2021 fortgeschrieben wurden, nochmals dargestellt. Dabei werden die aktuellen Änderungen vom 2. April 2021 mit einem * gekennzeichnet und die erweiterten Regelungen zur “Notbremse“ mit **. 

Die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) enthält im Wesentlichen folgende Änderungen: 

  • Für Betriebe des Gaststättengewerbes gilt nicht § 4 VO-CP (also 15qm²/je Person) sondern das Rahmenhygienekonzept
  • Erlaubt ist der Betrieb des Gaststättengewerbes, von Betriebskantinen und Mensen im Außenbereich, mit Kontaktnachverfolgung und vorheriger Terminbuchung. Bis zu 10 Personen je Tisch mit negativem Test.
     

Testungen:

  • * Nachweis Testergebnis in elektronischer ODER schriftlicher Form ist zulässig
  • * Muster „Nachweis Testergebnis“ gemäß Verordnung, darf aber auch abweichen 
  • Test muss die Anforderungen des RKI erfüllen
  • nicht älter als 24 Stunden
  • Testergebnis ist durch die durchführende Stelle (Testzentren, Schulen, Apotheken, Ärzte, Betriebe und Behörden) zu bescheinigen, 
  • alternativ können Selbsttests unter Aufsicht vor Ort durchgeführt werden.
  • Kein Testerfordernis für Kinder bis 6 Jahre
     

Private Zusammenkünfte und Veranstaltungen im Außenbereich:

  • Maximal 10 Personen mit negativen Test und Kontaktnachverfolgung!
  • Veranstaltungen sind bei der Ortspolizeibehörde anzumelden.
  • Veranstaltungen im Innenbereich sind verboten außer: Theater, Konzerthäuser, Opernhäuser und Kinos: Mit Kontaktnachverfolgung und negativem tagesaktuellem Test.
  • Erlaubt ist der Betrieb von Betriebskantinen und Mensen im Innenbereich, wenn die Mitnahme der Speisen an einen anderen Ort nicht zumutbar ist
     

Sport:

  • Kontaktfreier Sport im Außenbereich ist zulässig.
  • Kontaktsport im Außenbereich (z.B. Fußball) und kontaktfrei im Innenbereich (z.B. Tennis in der Halle oder Training im Fitnessstudio) mit negativem tagesaktuellem Test, ist zulässig.
  • Mindestabstand im Innenbereich, Ausschluss von Zuschauern.
     

Sonstige:

  • kulturelle Betätigung in Gruppen im Außenbereich ist zulässig. Nutzung Blasinstrumente und Gesang unzulässig.
  • Schwimmbäder zur Ausbildung von Rettungsschwimmern sowie Wettannahmestellen privater Anbieter sind geöffnet, Spielbanken und Spielhallen ebenfalls mit negativem Test.
  • Bei den Einrichtungen zur Pflege muss der tägliche Besuch durch zwei Besucher aus zwei Hausständen ermöglicht werden.
  • Umfangreiche Regelungen zu Einrichtungen wie Hospize, Fachkrankenhäuser Psychiatrien usw. in Paragraph 9 Absatz (3) Nr. 4.

 

** Ergänzende Regelungen zur „Notbremse“:

Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte auch für Kino- und Sportbetrieb.
Betreten von Läden zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung nur mit negativem Test.
Besuch von Museen, Galerien, Gedenkstätten, Wettannahmestellen nur bei Vorlage eines negativen Testergebnis.
Ausgenommen von der Testverpflichtung sind:

  1. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Wochenmärkte, deren Warenangebot den zulässigen EInzelhandelsbetrieben entspricht, Direktvermarkter von Lebensmitteln,
  2. Abhol- und Lieferdienste,
  3. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
  4. Banken und Sparkassen,
  5. Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser, Reformhäuser,
  6. Optiker und Hörgeräteakustiker,
  7. Post und sonstige Annahmestellen des Versandhandels,
  8. Tankstellen und Raststätten,
  9. Reinigungen und Waschsalons,
  10. Zeitungskioske und Zeitungsverkaufsstellen,
  11. Online-Handel,
  12. Babyfachmärkte,
  13. Werkstätten und Reparaturannahmen,
  14. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe,
  15. Großhandel,
  16. karitative Einrichtungen  

 

Corona-Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona Pandemie (VO-Schule)

- gültig ab 06.04.2021 beinhaltet im Wesentlichen folgende Änderungen:

  • den Schülerinnen und Schülern sind während dem Ablegen des schriftlichen Teils von Abschlussprüfungen kurzzeitige individuelle Tragepausen des Mund-Nasen-Schutzes zu ermöglichen
  • Abschlussprüfungen in Präsenzform
  • eingeschränkter Präsenzschulbetrieb vom 6. bis 18. April 2021, dabei „Lernen von zu Hause“
  • Präsenzunterricht für 2. Halbjahr gymnasiale Oberstufe und vergleichbare Jahrgangsstufen an beruflichen Schulen. Standortabhängig ist auch Wechselmodell möglich
  • die Abschlussklassen in den Fachoberschulen, den Fachschulen, der Berufsfach- und höheren Berufsfachschulen, der Berufsschulen sowie
  • Klassen 5  bis 10 Gymnasium, Klassen 5 bis 11 Gemeinschaftsschulen im Wechselmodell Präsenz/ Lernen von zu Hause, * auch in Grund- und Förderschulen
  • bis Klasse 6 allgemeinbildende Schulen, „angepasstes pädagogisches Angebot“ für Kinder, die während der Phase „Lernen von zu Hause“ aufgrund der häuslichen Situation eine andere Umgebung benötigen
  • Musterhygieneplan Schulen findet auch Anwendung auf das „angepasste pädagogische Angebot“ sowie die Ferienbetreuung
  • Außerschulische Bildungsmaßnahmen sind ab dem 12.April 2021 bei negativem Testergebnis möglich
  • Ausbildung Fahrlehreranwärter ist die zusätzliche Mitnahme zulässig
  • Jagd und Fischerei Bildungseinrichtungen in Präsenzform sind zulässig. Dringendes öffentliches Interesse muss vorliegen, Hygienemaßanhmen wie bei Schulen
  • Hundeschule im Außenbereich mit max 10 Personen. Hygienekonzept muss Ortspolizeibehörde vorgelegt werden
  • Musik, -Kunst-, und Schauspielschulen in Präsenzform als Einzelunterricht, oder Gruppen bis 10 Personen mit negativem Test, ist zulässig. 
  • kontaktfreie kulturelle Angebote in Gruppen im Außenbereich durch darauf ausgerichtete Einrichtungen, ohne Nutzung von Blasinstrumenten oder Gesang  ** Ergänzende Regelungen zur „Notbremse“:
  • ab frühestens 19. April 2021 Zutritt zum Schulgelände/Teilnahme Präsenzunterricht nur bei Teilnahme an wöchentlicher Testung in der Schule und negativem Testergebnis
  • Befreiung Schulpräsenz auf Antrag möglich, aber nicht bei Leistungsnachweisen
  • Betrieb von Fahr-/ Flugschulen sowie Präsenzform in Bildungseinrichtungen im Jagd- und Fischereiwesen nur bei negativem Testergebnis
  • FAQ zu Schule & KiTa

 

Die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende beinhaltet, bis auf die Verlängerung des Gültigkeitszeitraumes und Einarbeitung der „Notbremsenregelung“ bei Inzidenz über 100/>3 Tage keine weiteren wesentlichen Änderungen. Aus dem Ausland rückreisende oder einreisende Bürger*innen, die von dieser Verordnung betroffen sind, wenden sich bitte unverzüglich an das Ordnungsamt der Gemeinde Quierschied: opb@quierschied.de, Tel. 06897 961-0.

 

Diese Zusammenfassungen erheben selbstverständlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Vollzähligkeit. Genauere Informationen erhalten sie in den Verordnungen.