Corona-Schutzmaßnahmen im Wahllokal

Leider besteht nach wie vor ein hohes Risiko, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren, weshalb in den Wahllokalen für alle, die sich dort aufhalten, Schutzmaßnahmen ge-troffen werden.

Generelle Maskenpflicht in allen Gebäuden der Wahllokale (§ 8a Corona-Verordnung)

  • Bitte beachten Sie, dass im Wahllokal eine generelle Maskenpflicht (auch für Kinder ab sechs Jahren) besteht. Ausgenommen von dieser Pflicht sind nur Personen, die aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind. Hier muss ein ärztliches Attest vorgelegt wer-den.

Wir bitten Sie,

  • sich an die ausgewiesene Wegeführung zu halten,
  • Warteschlangen in den Wahllokalen zu vermeiden,
  • Abstand zu halten,
  • sich nur so lange wie notwendig im Wahllokal aufzuhalten, es sei denn, Sie möchten die Wahlhandlung beobachten,
  • bei der Stimmabgabe eigene Schreibstifte zu nutzen. Im Wahllokal werden selbstverständlich auch Schreibstifte zur Verfügung gestellt.